(1) Wenn der Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh durch Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, hat er erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen. Die Verpflockung ist insbesondere anzuordnen, wenn zur Deckung des urkundlichen Weidebedarfes die Beweidung der Schonungsflächen notwendig ist. Die Verpflockung darf jedoch nur dort erfolgen, wo sie mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse und die Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh ausschließt.
(2) Wenn die Agrarbehörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich und ohne Anrechnung auf die Gebühr beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Berechtigten zu tragen. Die Verpflockung ist nach den Anweisungen der Forstorgane des Verpflichteten in fachgemäßer Weise durchzuführen.
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