(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gute sicherzustellenden Rente gutzumachen.
(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(3) Wird reiner Weideboden durch anderweitige Verwendung vorübergehend der Weidenutzung entzogen, so ist den Weideberechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundkataster von der Agrarbehörde nach Anhörung von Sachverständigen entschieden.
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