(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Einforstungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen der verpflichteten und berechtigten Liegenschaften keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
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