(1) Anläßlich der Neuregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Zäune) den Berechtigten im Falle eines Brandes oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Weiters ist festzustellen, ob seit der Regulierung eine Vergößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde im Falle ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre und wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist (§ 45).
(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind die Bestimmungen eindeutig neu zu fassen.
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