(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er den Anspruch zu erheben beabsichtigt, der Agrarbehörde und dem Verpflichteten das Elementarereignis zu melden und zwar, unbeschadet der Bestimmungen des § 46, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb vier Wochen nach dem Elementarereignisse, wenn der Schaden aber andere, insbesondere abgelegene Bauten betraf, innerhalb vier Wochen, nachdem ihm der Schadensfall bekannt geworden ist. Gleichzeitig ist die beanspruchte Holzmenge, wenn auch nur nach einer beiläufigen Schätzung, anzugeben.
(2) Die Agrarbehörde hat ehestens nach Einlangen der Meldung eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der der Berechtigte und der Verpflichtete zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu erstrecken:
a) | ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Regulierungsurkunde ein Anspruch auf Holz besteht; | |||||||||
b) | auf die Feststellung der für das Ausmaß der zu gewährenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse des Baues zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie der Größenverhältnisse zur Zeit des Elementarereignisses; | |||||||||
c) | auf die Art und Weise, in welcher der beschädigte oder zerstörte Bau wieder hergestellt werden soll; | |||||||||
d) | auf die Menge des abzugebenden Holzes unter Berücksichtigung der urkundlichen Bestimmungen über die Abzugsposten (Abbruchholz, Eigenwald, laufende Bezüge usw.) und des allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu entrichtenden Preises; | |||||||||
e) | auf die im Falle einer gänzlichen Zerstörung des Baues durch ein neuerliches Elementarereignis in Betracht kommende Grundgebühr (Abs. 5 und 6), wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkte des neuerlichen Elementarereignisses ziffernmäßig feststellbaren Abzugsposten vorläufig außer acht zu lassen sind. |
(3) Die Erhebungen und Feststellungen nach Abs. 2 lit. a, b und e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauten des Berechtigten durchzuführen, für welche ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht.
(4) Kommt bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande oder wird ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt (§ 51), so hat die Agrarbehörde zu entscheiden.
(5) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Besteht hierüber ein Streit, so sind die der Regulierungsurkunde zugrundeliegenden Sachverständigengutachten maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.
(6) Von der so ermittelten Grundlage (Grundgebühr) sind die sich aus einer nur teilweisen Beschädigung und weiters die sich aus den Bestimmungen der Regulierungsurkunde ergebenden Abzüge zu machen. Die sich demnach ergebende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Ferner ist das nach der Regulierungsurkunde hiefür allenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.
(7) Das gebührende Holz ist dem Berechtigten vom Verpflichteten ehestens, tunlich in der Nähe des Baues und möglichst leicht bringbar anzuweisen und zwar, wenn die Urkunde oder ein Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stocke. Im Streitfalle entscheidet die Agrarbehörde. Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
(8) Erfolgt der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten oder in Ermangelung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise, so gebührt dem Berechtigten das zur Verbauung gelangende Holz bis zum Höchstausmaß der tatsächlichen Gebühr. Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung von Gebäuden und Änderung der Bauweise) Rechnung getragen werden.
(9) Wird das eingeforstete Objekt ganz oder zum Teil mit anderem Material als Holz aufgebaut, so gebührt dem Berechtigten im Rahmen des Höchstausmaßes trotzdem jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die im Neubau mit anderem Material ausgeführten Teile in Holz herzustellen. Der Berechtigte darf jedoch dieses Holz zur Deckung der Baukosten veräußern oder kann es auch dem Verpflichteten am Stock gegen Bezahlung überlassen.
(10) Die bei der Bemessung der Elementarholzgebühr ermittelte Grundgebühr ist in einem Anhange zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.
(11) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfallende Brennholz kann auf die jährliche Brennholzgebühr angerechnet werden.
(12) Im Falle eines neuerlichen Elementarschadens darf der neue Elementarholzanspruch für die hievon betroffenen Baulichkeiten die für ihre bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustande nötige Holzmenge nicht übersteigen, wobei jedoch für die Beschädigungen, die infolge des Elementarereignisses an den feuerfesten Teilen der Baulichkeit eingetreten sind, eine Entschädigung bis zum Höchstausmaße (Abs. 5 und 6) in Holz oder Geld zu gewähren ist.
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