(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGB1. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.
(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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