(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste.
(1) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung und auf die persönliche Bereitschaft Rücksicht zu nehmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken. Der Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte darf die Notlage des Hilfesuchenden nicht verschlechtern.
(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.
Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, soweit das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.
Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.
Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
(2) Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel gemäß Abs 1 und die Höhe des Geldbetrages gemäß Abs 2 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind bzw dem Geldbetrag gemäß Abs 2 angerechnet werden.
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
1. | der Lebensunterhalt; | |||||||||
2. | die Pflege; | |||||||||
3. | Krankenhilfe; | |||||||||
4. | Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen; | |||||||||
5. | Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. |
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
Der Lebensunterhalt umfaßt die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
(1) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für die Jahre 2009 bis 2011:
1. für den Alleinunterstützten 464,50 €
2. für den Hauptunterstützten 418,50 €
3. | für den Mitunterstützten | |||||||||
a) | ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 268,00 € | |||||||||
b) | mit Anspruch auf Familienbeihilfe 155,50 €. | |||||||||
Die Richtsätze für die Jahre ab 2012 ergeben sich aus der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung. |
(2) Im Sinn des Abs. 1 sind:
1. | Alleinunterstütze: Hilfesuchende mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern, die keine mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen haben; | |||||||||
2. | Hauptunterstütze: Hilfesuchende mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder sonst mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte). |
(3) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch bei völligem Entfall der Hilfeleistung bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 9.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
(5) Der nicht durch den Richtsatz oder durch die Sonderzahlungen gemäß Abs. 6 gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach § 12a zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfaßt den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten.
(6) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält,ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(7) Die Richtsätze gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand je m2 Wohnnutzfläche ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Sozialhilfeträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung für jeden politischen Bezirk gesondert jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Dabei haben Daten aus Gemeinden mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Wohnungsaufwand unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Gemeinden sind eigene Obergrenzen je m2 Wohnnutzfläche festzulegen, die höchstens 15 v.H. über der sonst für den Bezirk geltenden Obergrenze liegen können.
(3) Als erforderliche Wohnnutzfläche gelten:
für Einzelpersonen 40 m2
für eine zweite und dritte Person
zusätzlich je 15 m2
für jede weitere Person zusätzlich 10 m2.
Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.
(4) Geld- oder Sachleistungen dürfen für Unterkünfte nicht erbracht werden, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber dem Hilfesuchenden unterhaltspflichtigen Personen gehören.
(5) Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Abs. 1 ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen.
Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
1. | Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung; | |||||||||
2. | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; | |||||||||
3. | Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten; | |||||||||
4. | Krankentransport. | |||||||||
Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden. |
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).
Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenbestandes, soweit im Folgenden in Bezug auf die Obergrenzen für Sonderpflegeeinrichtungen und bestehende Heime gemäß Abs 10b nicht anderes festgelegt ist.Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenbestandes, soweit im Folgenden in Bezug auf die Obergrenzen für Sonderpflegeeinrichtungen und bestehende Heime gemäß Absatz 10 b, nicht anderes festgelegt ist.
Die sozialen Dienste erbringt oder sichert das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe ist das Land als Sozialhilfeträger. Rechtsträger der Sozialhilfe für die Unterbringung in eigenen Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind die Stadt Salzburg, die übrigen Gemeinden und für den gegenständlichen Zweck gegründete Gemeindeverbände.
(1) Für die Vollziehung der in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) hat durch Bescheid zu erfolgen. Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG 1950).
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg. Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht.
(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.
(1) Die Gewährung von Leistungen der sozialen Dienste obliegt der Landesregierung, die zur Besorgung dieser Aufgabe die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen oder beauftragen kann.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung von Pflegeheimen oder Pflegestationen in anderen Einrichtungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 17) kann das Land sowohl eigene Heime errichten und betreiben als auch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern derartiger Heime abschließen.
(1) Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen.
(2) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. | zur Person, zum Hauptwohnsitz (vor Eintritt in eine Einrichtung) samt Meldebestätigung sowie bei geschiedenen Personen gegebenenfalls zu einem Scheidungsurteil und einem Unterhaltsvergleich; | |||||||||
2. | zur Anmeldung und zum Aufenthalt in einer Einrichtung samt Bestätigung der zuweisenden Stelle/Heimvertrag und im Fall einer gerichtlich angeordneten Maßnahme samt Beschluss des Bezirksgerichts; | |||||||||
3. | gegebenenfalls zu einem Bevollmächtigten, Obsorgeberechtigten oder Erwachsenenvertreter sowie zur Kontaktperson; | |||||||||
4. | zur aktuellen Einkommenssituation einschließlich der Vorlage der Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate vor Antragstellung; | |||||||||
5. | zum Pflegegeldbezug und zu sonstigen pflegebezogenen Zahlungen; | |||||||||
6. | gegebenenfalls zum weiter zu Hause lebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie zu unterhaltsberechtigten Personen samt Einkommensnachweisen; | |||||||||
7. | gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6 Abs 3. |
Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Durchführung der Sozialhilfe verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaften können die Gemeinden insbesondere beauftragen, Erhebungen durchzuführen und in besonders dringenden Fällen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
(1) Beim Amt der Salzburger Landesregierung wird ein Landes-Sozialhilfebeirat eingerichtet, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand für die Sozialhilfe betrifft, beim Abschluß von Vereinbarung nach § 53 und in sonstigen Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat.
(2) Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an:
1. | das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender; | |||||||||
2. | der Leiter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder der von diesem bezeichnete Vertreter als Berichterstatter sowie die Leiter der mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen sowie der Gemeinden befaßten Amtsabteilungen oder deren von ihnen bezeichnete Vertreter; | |||||||||
3. | sechs vom Salzburger Gemeindeverband auf fünf Jahre bestellte Vertreter verbandsangehöriger Gemeinden; | |||||||||
4. | fünf vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, auf fünf Jahre bestellte Vertreter von Städten oder Gemeinden, die der Landesgruppe Salzburg des Städtebundes angehören; | |||||||||
5. | sechs Vertreter von im Lande Salzburg tätigen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen sind. |
(3) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs 2 Z 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Abs 2 Z 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(1) Der Landes-Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei Mitgliedern unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und Sachverständige mit beratender Stimme sowie Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Der Landes-Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens elf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Die Landesregierung hat für den Landes-Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere auch Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
Die in den §§ 40 und 41 bezeichneten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind vom Land als Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozialhilfe einzuladen.
zu den Kosten des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach Paragraph 22, Absatz 3,, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2017,, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.
zum Pauschalbetrag des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.
Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.
Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. § 40 Abs. 10 letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Feber des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschußrate zu verrechnen.
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.
(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.
(2) Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt:
a) | für Kinder gegenüber Eltern, | |||||||||
b) | für Eltern gegenüber großjährigen Kindern. |
(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.
(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunft verpflichtet und haben über alle das Beschäftigungsverhältnis und das Sozialversicherungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.
(2) Die Finanzämter haben dem Sozialhilfeträger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen.
(3) Die Dienstgeber eines Hilfesuchenden oder eines Ersatzpflichtigen haben dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices und das Sozialministeriumservice haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall die nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu dem Hilfesuchenden und den zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
(5) Senioren- und Seniorenpflegeheime, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für Hilfesuchende Leistungen der Sozialhilfe erbringen, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall Auskünfte über Tatsachen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erteilen.
(6) Personen, die dem Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind oder die den Hilfesuchenden vertreten, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht für die im Abs 1 genannten Zwecke auf Ersuchen im Einzelfall die für die Aufgabenbesorgung nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 MeldeG nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Sozialversicherungsdaten durchzuführen.
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch in der Form erfolgen, daß die laufenden Sozialhilfeleistungen um mindestens 20 vH des Richtsatzes vermindert werden. Die Rückerstattung kann auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.
(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.
(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 odgl Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist. Dies gilt für:
1. | die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Leistungen und Zuschussleistungen der Sozialhilfe (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, Soziale Dienste); | |||||||||
2. | die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen; | |||||||||
3. | die Gewährung von Förderungen oder Zuschüssen an Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren sowie die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22; | |||||||||
4. | die Abrechnung von Leistungen mit Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste. |
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. | von Hilfesuchenden für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 4: Name, ehemalige Namen, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben zur Wohnsituation, Angaben zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Angehörige und Kontaktpersonen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung des Leistungsumfangs erforderlich sind, Kontaktdaten des Hausarztes, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Art und Ausmaß der gewährten Leistung, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen; | |||||||||
2. | von Personen, die Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit sonstigen Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales); | |||||||||
3. | von mit Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Verhältnis zum Hilfesuchenden, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer; | |||||||||
4. | von Personen, die Hilfesuchende vertreten für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses, Verhältnis zum Hilfesuchenden; | |||||||||
5. | von Angehörigen und Kontaktpersonen der Hilfesuchenden für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art der Angehörigeneigenschaft; | |||||||||
6. | von Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für die Hilfesuchenden Leistungen der Sozialhilfe erbringen, für Zwecke des Abs 1 Z 3 und 4: | |||||||||
a) | hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung; | |||||||||
b) | hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung. |
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1 und 4 an nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz ist zulässig, soweit sie diese im Einzelfall zur Erbringung ihrer Pflege- bzw Betreuungsleistung benötigen.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 50a Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 50a Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, personenbezogene Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
(3) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn des Art 24 und des Art 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
Nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz, die vom Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, denen das Land Salzburg für die Leistungserbringung gemäß § 22 Förderungen gewährt, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten berechtigt. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen: Name, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf sowie Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen. Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung ist bei der Verarbeitung dieser Daten die jeweils verarbeitende Pflegeeinrichtung.
(1) Personenbezogene Daten gemäß §§ 50a Abs 2, 50b Abs 2 und 50c, die zu Zwecken des § 50a Abs 1 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß §§ 50a Abs 2, 50b Abs 2 und 50c, die zu Zwecken des § 50a Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Bezirksfürsorgeverbände als aufgelöst. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände ist das Land Salzburg. Alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Bezirksfürsorgeverbände gehen, unbeschadet der folgenden Absätze, auf das Land als Sozialhilfeträger über.
(2) Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955).
(3) Das in Bargeld, Bankeinlagen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen der Bezirksfürsorgeverbände zum Stichtag 31. Dezember 1974 ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie im Jahre 1972 zur Entrichtung der Bezirksumlage verpflichtet waren. Die Aufteilung ist von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Abs. 1 erstreckt sich nicht auf die Trägerschaft öffentlicher Krankenanstalten und der dazugehörigen Rechte.
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956, nicht berührt.
(2) Kosten gemäß § 42 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 40 Abs. 5), Kosten gemäß § 10 Abs. 3 (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Abs. 4 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 40 Abs. 4).
(1) Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren. Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten Fürsorgeleistung aufzuheben.
(2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.
(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.
(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.
(4) Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft; die darin vorgesehenen Strafbestimmungen aber keinesfalls vor dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.
(3) Wird Rechtsträgern von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen im Sinne des § 24, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorschriftsmäßig errichtet sind und betrieben werden, eine Frist zur Behebung festgestellter Mißstände im Sinne des § 26 Abs. 3 gesetzt, so ist diese Frist mit mindestens fünf Jahren zu bestimmen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. I Abs. 1 des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.
(2) Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.
Das Gesetz LGBl Nr 20/2006 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29 April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. |
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 23/2019; | |||||||||
2. | Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 53/2019; | |||||||||
3. | Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 56/2018; | |||||||||
4. | Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 104/2018; | |||||||||
5. | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 14/2019. |
(1) Die §§ 12 Abs. 8, 48 Abs. 3 und 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 2 und 7, 12, 17 Abs. 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs. 2, 4 und 5, 28, 30 Abs. 1 und 34a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs. 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs. 1, 2 und 4 und 46 Abs. 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.
(3) Durch § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs. 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
(4) Die §§ 17 Abs. 1 vierter Satz und 30 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.
(5) Die auf Grund des § 17 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.
(6) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.
(7) Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß § 17 Abs. 8 in der neuen Fassung zu valorisieren.
(8) § 44a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.
(9) Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 treten in Kraft:
1. | die §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 4 und 6, 40 Abs. 4 erster Satz, 4a erster Satz, 5, 6 und 7 sowie (§) 57a mit 1. Jänner 2006; | |||||||||
2. | § 40 Abs. 4, 4a und 5 jeweils letzter Satz mit 1. Jänner 2005. |
(11) Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5, jeweils letzter Satz, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 20/2006 weiter anzuwenden.
(12) Für Hilfe Empfänger, die mit Ablauf des Tages vor dem im Abs. 10 Z 1 bestimmten Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind, gilt Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte zur Deckung von Bestattungskosten als nicht verwertbar (§ 8).
(13) Die Neufestsetzung der anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß § 22 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 ist erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt werden.
(14) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(15) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(16) Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zu dem im Abs. 15 bestimmten Zeitpunkt Leistungen gemäß § 6 Abs. 4 zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Krankenhilfe oder der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag.
(17) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(18) Die §§ 12 Abs. 1 und 7, 14 Abs. 3 und 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(19) Die §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 33/2009 weiter anzuwenden.
§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(1) Die §§ 1 Abs. 2, (§) 5, 6 Abs. 1a, 14 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs. 4, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.
(2) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
(3) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.
(4) Hilfen gemäß § 12a Abs. 5, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 1995 in Kraft.
(2) Die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche gemäß § 12a Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art. I kann erstmals mit Rückwirkung auf den 1. April 1995 erfolgen.
(3) Hilfen, die nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bereits am 1. Jänner 1995 an nicht gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I gleichgestellte Fremde gewährt werden, sind weiterzugewähren, wenn es sich beim Hilfeempfänger um eine Person handelt, die in einem Beschäftigungsverhältnis über mindestens sechs Monate Dauer im Inland steht oder früher gestanden ist.
(4) Für Hilfeempfänger, die bereits am 1. Jänner 1995 Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der bisher geltenden Fassung zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft erhalten, finden die bisher geltenden Bestimmungen bis 31. Dezember 1996 Anwendung. Dasselbe gilt für Hilfesuchende zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft, die sie bereits am 1. Jänner 1995 bewohnen, wenn ihre Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder über die Hilfeleistung auf Grund einer früher eingetretenen Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. Die Hilfesuchenden haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Wohnnutzfläche, zu geben.
(5) Für die Unterbringung in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger, die am 1. April 1995 bereits in Betrieb stehen, dürfen Pflegeentgelte (Grundtarif und Pflegebeitrag) höchstens in der bis dahin erbrachten Höhe geleistet werden. Diese Pflegeentgelte sind von der Landesregierung, beginnend ab dem 1. Jänner 1996, für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vergangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
(6) § 40 Abs. 4, 5 und 8 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Auf die Kostentragung für frühere Jahre finden die bisher geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung desselben erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1995 in Kraft treten.
Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG)
StF: LGBl Nr 19/1975
Änderung
LGBl Nr 83/1977
LGBl Nr 78/1983
LGBl Nr 88/1983 (DFB)
LGBl Nr 19/1984
LGBl Nr 53/1986
LGBl Nr 66/1986 (DFB)
LGBl Nr 108/1986
LGBl Nr 32/1988
LGBl Nr 40/1991
LGBl Nr 25/1992
LGBl Nr 117/1993
LGBl Nr 27/1994
LGBl Nr 60/1994 (DFB)
LGBl Nr 104/1994 (VfGH)
LGBl Nr 28/1995
LGBl Nr 49/1996 (Blg LT 11. GP: RV 96, AB 338, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 14/1997 (Blg LT 11. GP: RV 179, AB 208, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 34/1997 (VfGH)
LGBl Nr 18/1998 (Blg LT 11. GP: RV 104, AB 221, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 115/1998 (VfGH)
LGBl Nr 50/1999 (Blg LT 11. GP: IA 222, AB 263, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 104/1999 (Blg LT 12. GP:IA 39, AB 40, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 6/2000 (Blg LT 12. GP: RV 63, AB 145, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 52/2000 (Blg LT 12. GP: RV 173, AB 233, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 10/2002 (Blg LT 12. GP: RV 186, AB 342, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 20/2006 (Blg LT 13. GP: RV 180, AB 285, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 26/2007 (Blg LT 13. GP: RV 170, AB 279, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 35/2007 (Blg LT 13. GP: RV 316, AB 361, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 8/2008 (Blg LT 13. GP: RV 194, AB 291, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 74/2008 (Blg LT 13. GP: RV 624, AB 694, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 33/2009 (Blg LT 13. GP: RV 216, AB 242, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 116/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 64/2010 (Blg LT 14. GP: RV 688, AB 730, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 86/2012 (Blg LT 14. GP: RV 18, AB 102, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 47/2015 (Blg LT 15. GP: RV 601, AB 725, jeweils 3. Sess)