Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

Sbg. SHG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.03.2025

§ 1 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
  2. (2)Absatz 2Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste.

§ 2 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsBei der Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung und auf die persönliche Bereitschaft Rücksicht zu nehmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken. Der Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte darf die Notlage des Hilfesuchenden nicht verschlechtern.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.

§ 3 Sbg. SHG


Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, soweit das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

§ 4 Sbg. SHG


Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.

§ 5 Sbg. SHG


Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.

§ 6 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsEin Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
  2. (1a)Absatz eins aKein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Sozialunterstützungsleistungen gemäß dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) haben.
  3. (2)Absatz 2Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
  4. (3)Absatz 3Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 FPG, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt:Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß Paragraph 31, FPG, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15b FPG oder gemäß Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:
      1. a)Litera a„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      2. b)Litera b„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG,
      3. c)Litera c„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG; „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG;
    3. 3.Ziffer 3Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt ist;Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt ist;
    4. 4.Ziffer 4Personen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt, BGBl Nr 258/1969, fallen; Personen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt, Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969,, fallen;
    5. 5.Ziffer 5staatenlose Personen im Sinn des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl III Nr 81/2008;staatenlose Personen im Sinn des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl römisch III Nr 81/2008;
    6. 6.Ziffer 6Personen, die von keiner der Z 1 bis 5 erfasst sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit Leistungen nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes betroffen sind und soweit diese Personen nicht die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz zu beziehen.Personen, die von keiner der Ziffer eins bis 5 erfasst sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit Leistungen nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes betroffen sind und soweit diese Personen nicht die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz zu beziehen.
  5. (4)Absatz 4Sofern es sich dabei nicht um Personen handelt, die § 6 Abs 3 Z 6 unterfallen, haben insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz:Sofern es sich dabei nicht um Personen handelt, die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, unterfallen, haben insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz:
    1. 1.Ziffer einsnicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§§ 15 iVm 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraphen 15, in Verbindung mit 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllen;
    3. 3.Ziffer 3schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 Abs 3 Z 1 bis 4 und 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.

§ 7 Sbg. SHG


Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.

§ 8 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern.
  2. (2)Absatz 2Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel gemäß Abs 1 und die Höhe des Geldbetrages gemäß Abs 2 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind bzw dem Geldbetrag gemäß Abs 2 angerechnet werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel gemäß Absatz eins und die Höhe des Geldbetrages gemäß Absatz 2, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind bzw dem Geldbetrag gemäß Absatz 2, angerechnet werden.

§ 10 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsZum Lebensbedarf gehören:
    1. 1.Ziffer einsder Lebensunterhalt;
    2. 2.Ziffer 2die Pflege;
    3. 3.Ziffer 3Krankenhilfe;
    4. 4.Ziffer 4Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
    5. 5.Ziffer 5Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
  2. (2)Absatz 2Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.

§ 11 Sbg. SHG


Der Lebensunterhalt umfaßt die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.

§ 12 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für die Jahre 2009 bis 2011:

1. für den Alleinunterstützten           464,50 €

2. für den Hauptunterstützten            418,50 €

  1. 3.Ziffer 3für den Mitunterstützten
    1. a)Litera aohne Anspruch auf Familienbeihilfe 268,00 €
    2. b)Litera bmit Anspruch auf Familienbeihilfe 155,50 €.
Die Richtsätze für die Jahre ab 2012 ergeben sich aus der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung.Die Richtsätze für die Jahre ab 2012 ergeben sich aus der gemäß Absatz 7, zu erlassenden Verordnung.
  1. (2)Absatz 2Im Sinn des Abs. 1 sind:Im Sinn des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsAlleinunterstütze: Hilfesuchende mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern, die keine mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen haben;
    2. 2.Ziffer 2Hauptunterstütze: Hilfesuchende mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder sonst mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte).
  2. (3)Absatz 3Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch bei völligem Entfall der Hilfeleistung bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 9.Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch bei völligem Entfall der Hilfeleistung bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 9,
  3. (4)Absatz 4Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
  4. (5)Absatz 5Der nicht durch den Richtsatz oder durch die Sonderzahlungen gemäß Abs. 6 gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach § 12a zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfaßt den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten.Der nicht durch den Richtsatz oder durch die Sonderzahlungen gemäß Absatz 6, gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach Paragraph 12 a, zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfaßt den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten.
  5. (6)Absatz 6Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält,ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
  6. (7)Absatz 7Die Richtsätze gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.Die Richtsätze gemäß Absatz eins, sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach Paragraph 108, f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.

§ 12a Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Absatz 2, höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Absatz 3, erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.
  2. (2)Absatz 2Der höchstzulässige Wohnungsaufwand je m2 Wohnnutzfläche ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Sozialhilfeträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung für jeden politischen Bezirk gesondert jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Dabei haben Daten aus Gemeinden mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Wohnungsaufwand unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Gemeinden sind eigene Obergrenzen je m2 Wohnnutzfläche festzulegen, die höchstens 15 v.H. über der sonst für den Bezirk geltenden Obergrenze liegen können.
  3. (3)Absatz 3Als erforderliche Wohnnutzfläche gelten:

für Einzelpersonen                                         40 m2

für eine zweite und dritte Person

       zusätzlich je                                       15 m2

für jede weitere Person zusätzlich                         10 m2.

Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.

  1. (4)Absatz 4Geld- oder Sachleistungen dürfen für Unterkünfte nicht erbracht werden, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber dem Hilfesuchenden unterhaltspflichtigen Personen gehören.
  2. (5)Absatz 5Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Abs. 1 ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen.Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Absatz eins, ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen.

§ 13 Sbg. SHG


Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

§ 14 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Krankenhilfe umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsHeilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. 3.Ziffer 3Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;
    4. 4.Ziffer 4Krankentransport.
    Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (Paragraph 15, Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).

§ 17 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDer Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
  2. (2)Absatz 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr. 76/2020). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2020,).
  3. (2a)Absatz 2 a(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr. 76/2020).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2020,).
  4. (3)Absatz 3In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
  5. (4)Absatz 4Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
  6. (4a)Absatz 4 aFür besuchs- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten des oder der Hilfesuchenden vom Senioren- oder Seniorenpflegeheim, die in Summe 35 Nächte pro Kalenderjahr übersteigen, werden vom Sozialhilfeträger keine Entgelte gemäß Abs 4 geleistet.Für besuchs- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten des oder der Hilfesuchenden vom Senioren- oder Seniorenpflegeheim, die in Summe 35 Nächte pro Kalenderjahr übersteigen, werden vom Sozialhilfeträger keine Entgelte gemäß Absatz 4, geleistet.
  7. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 4, zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
  8. (6)Absatz 6Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Absatz 4, zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
  9. (7)Absatz 7Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Absatz 5, dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
  10. (7a)Absatz 7 aPrivaten Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, die mit dem vom Sozialhilfeträger gemäß Abs 7 geleisteten Finanzierungs- und Investitionsbetrag in Höhe von 3,65 € nicht das Auslangen finden, kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten eine zusätzliche Finanzierung für Sanierungsinvestitionen gewähren, sofern diese Privaten Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, die mit dem vom Sozialhilfeträger gemäß Absatz 7, geleisteten Finanzierungs- und Investitionsbetrag in Höhe von 3,65 € nicht das Auslangen finden, kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten eine zusätzliche Finanzierung für Sanierungsinvestitionen gewähren, sofern diese
    1. 1.Ziffer einsfür die Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendig sind und
    2. 2.Ziffer 2mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im Einklang stehen.
  11. (8)Absatz 8Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.Die auf Grund des Absatz 5, festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
  12. (8a)Absatz 8 aVerordnungen gemäß den Abs 5 und 8 können mit höchstens einmonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß den Absatz 5 und 8 können mit höchstens einmonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.
  13. (9)Absatz 9Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.
  14. (10)Absatz 10Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:Die Leistung von Entgelten gemäß Absatz 4, durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufnahmekriterien,
    2. 2.Ziffer 2die Einweisungsrechte,
    3. 3.Ziffer 3die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
    4. 4.Ziffer 4die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
    5. 5.Ziffer 5die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
    6. 6.Ziffer 6die Gebarungskontrolle.

Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenbestandes, soweit im Folgenden in Bezug auf die Obergrenzen für Sonderpflegeeinrichtungen und bestehende Heime gemäß Abs 10b nicht anderes festgelegt ist.Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenbestandes, soweit im Folgenden in Bezug auf die Obergrenzen für Sonderpflegeeinrichtungen und bestehende Heime gemäß Absatz 10 b, nicht anderes festgelegt ist.

  1. (10a)Absatz 10 aAbs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.Absatz 10, gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Absatz 10, Ziffer 4, festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
  2. (10b)Absatz 10 bFür Erweiterungen bereits am 1. April 1995 in Betrieb stehender Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger gelten abweichend zu Abs 10 Z 4 dieselben Obergrenzen wie für den Bestand, wenn Für Erweiterungen bereits am 1. April 1995 in Betrieb stehender Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger gelten abweichend zu Absatz 10, Ziffer 4, dieselben Obergrenzen wie für den Bestand, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Erweiterung am Standort der bereits bestehenden Einrichtung erfolgt und 35 % des bisherigen Bettenbestandes nicht übersteigt und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss der Erweiterung die Gesamteinrichtung die durch Verordnung festgelegten Richtlinien für (neue) Senioren- und Seniorenpflegeheime (§ 22 Salzburger Pflegegesetz) erfüllt.nach Abschluss der Erweiterung die Gesamteinrichtung die durch Verordnung festgelegten Richtlinien für (neue) Senioren- und Seniorenpflegeheime (Paragraph 22, Salzburger Pflegegesetz) erfüllt.
  3. (11)Absatz 11Wird die Besorgung von Grund- und Pflegeleistungen (und allenfalls damit zusammenhängenden Angelegenheiten) für den Betrieb eines bestehenden Senioren- und Seniorenpflegeheimes von einem öffentlichen an einen privaten Rechtsträger auf Rechnung des öffentlichen Rechtsträgers übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß.Wird die Besorgung von Grund- und Pflegeleistungen (und allenfalls damit zusammenhängenden Angelegenheiten) für den Betrieb eines bestehenden Senioren- und Seniorenpflegeheimes von einem öffentlichen an einen privaten Rechtsträger auf Rechnung des öffentlichen Rechtsträgers übertragen, gilt Absatz 10, erster Satz sinngemäß.

§ 18 Sbg. SHG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)!(entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,)!

§ 20 Sbg. SHG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)!(entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,)!

§ 21 Sbg. SHG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)!(entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,)!

§ 22 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsSoziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.
  2. (2)Absatz 2Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:
    1. 1.Ziffer einsHauskrankenpflege;
    2. 2.Ziffer 2Familienhilfe;
    3. 3.Ziffer 3Haushaltshilfe;
    4. 4.Ziffer 4Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Haushalt;
    5. 5.Ziffer 5allgemeine und spezielle Beratungsdienste;
    6. 6.Ziffer 6Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;
    7. 7.Ziffer 7Erholung für alte oder behinderte Menschen;
    8. 8.Ziffer 8Tageszentren für Seniorinnen und Senioren;
    9. 9.Ziffer 9Kurzzeitpflege in Anstalten oder Heimen;
    10. 10.Ziffer 10Entlastung von pflegenden Angehörigen.
    Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind bestehende Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, soweit möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich heranzuziehen. Leistungen an Träger von derartigen Einrichtungen können nur erbracht werden, wenn die Träger und Einrichtungen den Grundsätzen dieses Gesetzes sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Leistungen an oder für Träger von Pflegeeinrichtungen können überdies nur erbracht werden, wenn diese dem Salzburger Pflegegesetz unterliegen und deren Errichtung, wesentliche Änderung, beabsichtigte Betriebsaufnahme oder Betrieb nicht untersagt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen
    1. a)Litera afür den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß § 10 oderfür den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 10, oder
    2. b)Litera bwirtschaftlich vertretbar und als Individualleistungen nicht möglich sind.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2019,);
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.
  6. (6)Absatz 6Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist § 17 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens einmonatiger Rückwirkung erfolgen.Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist Paragraph 17, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens einmonatiger Rückwirkung erfolgen.

§ 23 Sbg. SHG


Die sozialen Dienste erbringt oder sichert das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 24 Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 52/2000)Anmerkung, entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,)

§ 25 Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 52/2000)Anmerkung, entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,)

§ 26 Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 52/2000)Anmerkung, entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,)

§ 27 Sbg. SHG


(Anm: Entfallen auf Grund von LGBl Nr 10/2002)Anmerkung, Entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002,)

§ 28 Sbg. SHG


Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe ist das Land als Sozialhilfeträger. Rechtsträger der Sozialhilfe für die Unterbringung in eigenen Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind die Stadt Salzburg, die übrigen Gemeinden und für den gegenständlichen Zweck gegründete Gemeindeverbände.

§ 29 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsFür die Vollziehung der in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) hat durch Bescheid zu erfolgen. Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG 1950).Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraph 10,) hat durch Bescheid zu erfolgen. Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1950).

§ 30 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg. Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Absatz eins, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß Paragraph 53, die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Absatz eins, keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.

§ 31 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Gewährung von Leistungen der sozialen Dienste obliegt der Landesregierung, die zur Besorgung dieser Aufgabe die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen oder beauftragen kann.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung von Pflegeheimen oder Pflegestationen in anderen Einrichtungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 17) kann das Land sowohl eigene Heime errichten und betreiben als auch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern derartiger Heime abschließen.Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung von Pflegeheimen oder Pflegestationen in anderen Einrichtungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraph 17,) kann das Land sowohl eigene Heime errichten und betreiben als auch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern derartiger Heime abschließen.

§ 32 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsAnträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
    1. 1.Ziffer einszur Person, zum Hauptwohnsitz (vor Eintritt in eine Einrichtung) samt Meldebestätigung sowie bei geschiedenen Personen gegebenenfalls zu einem Scheidungsurteil und einem Unterhaltsvergleich;
    2. 2.Ziffer 2zur Anmeldung und zum Aufenthalt in einer Einrichtung samt Bestätigung der zuweisenden Stelle/Heimvertrag und im Fall einer gerichtlich angeordneten Maßnahme samt Beschluss des Bezirksgerichts;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls zu einem Bevollmächtigten, Obsorgeberechtigten oder Erwachsenenvertreter sowie zur Kontaktperson;
    4. 4.Ziffer 4zur aktuellen Einkommenssituation einschließlich der Vorlage der Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate vor Antragstellung;
    5. 5.Ziffer 5zum Pflegegeldbezug und zu sonstigen pflegebezogenen Zahlungen;
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls zum weiter zu Hause lebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie zu unterhaltsberechtigten Personen samt Einkommensnachweisen;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6 Abs 3.gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß Paragraph 6, Absatz 3,

    Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

§ 32a Sbg. SHG


Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 17, noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.

§ 33 Sbg. SHG


Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Durchführung der Sozialhilfe verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaften können die Gemeinden insbesondere beauftragen, Erhebungen durchzuführen und in besonders dringenden Fällen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

§ 34 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsBeim Amt der Salzburger Landesregierung wird ein Landes-Sozialhilfebeirat eingerichtet, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand für die Sozialhilfe betrifft, beim Abschluß von Vereinbarung nach § 53 und in sonstigen Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat.Beim Amt der Salzburger Landesregierung wird ein Landes-Sozialhilfebeirat eingerichtet, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand für die Sozialhilfe betrifft, beim Abschluß von Vereinbarung nach Paragraph 53 und in sonstigen Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsdas mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;
    2. 2.Ziffer 2der Leiter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder der von diesem bezeichnete Vertreter als Berichterstatter sowie die Leiter der mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen sowie der Gemeinden befaßten Amtsabteilungen oder deren von ihnen bezeichnete Vertreter;
    3. 3.Ziffer 3sechs vom Salzburger Gemeindeverband auf fünf Jahre bestellte Vertreter verbandsangehöriger Gemeinden;
    4. 4.Ziffer 4fünf vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, auf fünf Jahre bestellte Vertreter von Städten oder Gemeinden, die der Landesgruppe Salzburg des Städtebundes angehören;
    5. 5.Ziffer 5sechs Vertreter von im Lande Salzburg tätigen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs 2 Z 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Abs 2 Z 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

§ 34a Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2015)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2015,)

§ 35 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDer Landes-Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei Mitgliedern unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und Sachverständige mit beratender Stimme sowie Auskunftspersonen beiziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Landes-Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens elf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 36 Sbg. SHG


Die Landesregierung hat für den Landes-Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere auch Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

§ 37 Sbg. SHG


Die in den §§ 40 und 41 bezeichneten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in den Paragraphen 40 und 41 bezeichneten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 38 Sbg. SHG


Die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind vom Land als Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozialhilfe einzuladen.

§ 39 Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,)

§ 40 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß Paragraph 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
  3. (3)Absatz 3Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (Paragraph 15, VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß §§ 14 Abs 3 und 17 Abs 7a haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß Paragraphen 14, Absatz 3 und 17 Absatz 7 a, haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zu den Kosten des Jahres                    Prozentsatz

     2005 und früher                             65

     2006                                        61

     2007                                        58

     2008                                        55

     2009                                        52,5

     2010 und folgend                            50

Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach Paragraph 22, Absatz 3,, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2017,, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.

  1. (4a)Absatz 4 aZu dem vom Land zu leistenden Aufwand gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:Zu dem vom Land zu leistenden Aufwand gemäß Paragraph 14, Absatz 3, haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zum Pauschalbetrag des Jahres                Prozentsatz

        2005 und früher                           65

        2006                                      61

        2007                                      58

        2008                                      55

        2009                                      52,5

        2010 und folgend                          50

Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.

  1. (5)Absatz 5Zu den vom Land zu tragenden Kosten der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die betreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Bezirke aufzuteilen:
    1. a)Litera abei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;bei sozialen Diensten nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;
    2. b)Litera bbei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 5, 6 und 7 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs 4 dritter Satz.bei sozialen Diensten nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 7 nach der Bevölkerungszahl gemäß Absatz 4, dritter Satz.

Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.

  1. (6)Absatz 6(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2019,).
  2. (7)Absatz 7Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß Paragraph 28, zweiter Satz sind von diesem zu tragen.
  3. (8)Absatz 8Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialhilfe befaßte Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
  4. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Abs 4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruches gemäß Abs 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Absatz 4,, 4a, 5 und 6 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruches gemäß Absatz 8, mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.
  5. (10)Absatz 10Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.Die Beiträge gemäß den Absatz 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Absatz 9,) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

§ 41 Sbg. SHG


Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet § 40 Abs 10 vorletzter und letzter Satz Anwendung.Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet Paragraph 40, Absatz 10, vorletzter und letzter Satz Anwendung.

§ 42 Sbg. SHG


Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (Paragraph 43,) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (Paragraph 44,), zu ersetzen.

§ 43 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDer Sozialhilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte, auch wenn er über dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kostenersatz nicht mehr verfügt. Die Bemessung des Kostenersatzes hat auf Basis der Sachlage im relevanten Bedarfsabschnitt nach Kalendermonaten, jedoch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Einkommens zu erfolgen. Ein entsprechender Kostenersatz darf dabei nur verlangt werden, wenn das nachträglich hervorgekommene Einkommen einem Zeitraum zugerechnet werden kann, in dem Sozialhilfe gewährt wurde. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
  2. (2)Absatz 2Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben haften jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, daß der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Sozialhilfeempfängers, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
  3. (3)Absatz 3Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

§ 44 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsUnterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (Paragraph 1042, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt:
    1. a)Litera afür Kinder gegenüber Eltern,
    2. b)Litera bfür Eltern gegenüber großjährigen Kindern.

§ 44a Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2020).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2020,).

§ 45 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.Die Ersatzansprüche nach den Paragraphen 43, und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach Paragraph 17, längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der Paragraphen 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.

§ 46 Sbg. SHG


Über Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.Über Ersatzansprüche nach den Paragraphen 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 47 Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,)

§ 48 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunft verpflichtet und haben über alle das Beschäftigungsverhältnis und das Sozialversicherungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Finanzämter haben dem Sozialhilfeträger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstgeber eines Hilfesuchenden oder eines Ersatzpflichtigen haben dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices und das Sozialministeriumservice haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall die nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu dem Hilfesuchenden und den zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Senioren- und Seniorenpflegeheime, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für Hilfesuchende Leistungen der Sozialhilfe erbringen, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall Auskünfte über Tatsachen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Personen, die dem Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind oder die den Hilfesuchenden vertreten, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht für die im Abs 1 genannten Zwecke auf Ersuchen im Einzelfall die für die Aufgabenbesorgung nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Personen, die dem Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind oder die den Hilfesuchenden vertreten, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht für die im Absatz eins, genannten Zwecke auf Ersuchen im Einzelfall die für die Aufgabenbesorgung nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 MeldeG nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Sozialversicherungsdaten durchzuführen.

§ 49 Sbg. SHG


Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

§ 50 Sbg. SHG


(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch in der Form erfolgen, daß die laufenden Sozialhilfeleistungen um mindestens 20 vH des Richtsatzes vermindert werden. Die Rückerstattung kann auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.

(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.

(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 odgl Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.

§ 50a Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist. Dies gilt für:
    1. 1.Ziffer einsdie Gewährung, Weitergewährung, Erbringung und Einstellung von Leistungen und Zuschussleistungen der Sozialhilfe (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, Soziale Dienste);
    2. 2.Ziffer 2die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3die Gewährung von Förderungen oder Zuschüssen an Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren sowie die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22;die Gewährung von Förderungen oder Zuschüssen an Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren sowie die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Abrechnung von Leistungen mit Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste.
  2. (2)Absatz 2In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsvon Hilfesuchenden für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 4: Name, ehemalige Namen, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben zur Wohnsituation, Angaben zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Angehörige und Kontaktpersonen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung des Leistungsumfangs erforderlich sind, Kontaktdaten des Hausarztes, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Art und Ausmaß der gewährten Leistung, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen; von Hilfesuchenden für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins bis 4: Name, ehemalige Namen, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Geschlecht, Adresse, Kontaktdaten, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben zur Wohnsituation, Angaben zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Angehörige und Kontaktpersonen, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung des Leistungsumfangs erforderlich sind, Kontaktdaten des Hausarztes, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Art und Ausmaß der gewährten Leistung, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen;
    2. 2.Ziffer 2von Personen, die Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit sonstigen Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);von Personen, die Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit sonstigen Unterhaltspflichten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);
    3. 3.Ziffer 3von mit Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Verhältnis zum Hilfesuchenden, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer;von mit Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2: Name, ehemalige Namen, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Verhältnis zum Hilfesuchenden, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Angaben zu den Wohnkosten, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer;
    4. 4.Ziffer 4von Personen, die Hilfesuchende vertreten für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses, Verhältnis zum Hilfesuchenden;von Personen, die Hilfesuchende vertreten für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses, Verhältnis zum Hilfesuchenden;
    5. 5.Ziffer 5von Angehörigen und Kontaktpersonen der Hilfesuchenden für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art der Angehörigeneigenschaft;von Angehörigen und Kontaktpersonen der Hilfesuchenden für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art der Angehörigeneigenschaft;
    6. 6.Ziffer 6von Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für die Hilfesuchenden Leistungen der Sozialhilfe erbringen, für Zwecke des Abs 1 Z 3 und 4:von Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher und privater Rechtsträger, Sonderpflegeeinrichtungen, Tageszentren und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für die Hilfesuchenden Leistungen der Sozialhilfe erbringen, für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3 und 4:
      1. a)Litera ahinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung;
      2. b)Litera bhinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -abrechnung.
  3. (3)Absatz 3Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  4. (4)Absatz 4Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1 und 4 an nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz ist zulässig, soweit sie diese im Einzelfall zur Erbringung ihrer Pflege- bzw Betreuungsleistung benötigen.Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 an nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz ist zulässig, soweit sie diese im Einzelfall zur Erbringung ihrer Pflege- bzw Betreuungsleistung benötigen.

§ 50b Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 50a Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 50a Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 50 a, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Paragraph 50 a, Absatz 2, als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, personenbezogene Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, personenbezogene Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn des Art 24 und des Art 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn des Artikel 24 und des Artikel 32, Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

§ 50c Sbg. SHG


Nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz, die vom Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, denen das Land Salzburg für die Leistungserbringung gemäß § 22 Förderungen gewährt, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten berechtigt. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen: Name, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf sowie Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen. Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung ist bei der Verarbeitung dieser Daten die jeweils verarbeitende Pflegeeinrichtung.Nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz, die vom Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, denen das Land Salzburg für die Leistungserbringung gemäß Paragraph 22, Förderungen gewährt, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten berechtigt. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen: Name, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf sowie Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen. Verantwortlicher im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung ist bei der Verarbeitung dieser Daten die jeweils verarbeitende Pflegeeinrichtung.

§ 50d Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten gemäß §§ 50a Abs 2, 50b Abs 2 und 50c, die zu Zwecken des § 50a Abs 1 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren. Personenbezogene Daten gemäß Paragraphen 50 a, Absatz 2,, 50b Absatz 2 und 50c, die zu Zwecken des Paragraph 50 a, Absatz eins, verarbeitet werden, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß §§ 50a Abs 2, 50b Abs 2 und 50c, die zu Zwecken des § 50a Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß Paragraphen 50 a, Absatz 2,, 50b Absatz 2 und 50c, die zu Zwecken des Paragraph 50 a, Absatz eins, verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Absatz 3, geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
  4. (4)Absatz 4Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

§ 50e Sbg. SHG


Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

§ 51 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Bezirksfürsorgeverbände als aufgelöst. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände ist das Land Salzburg. Alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Bezirksfürsorgeverbände gehen, unbeschadet der folgenden Absätze, auf das Land als Sozialhilfeträger über.
  2. (2)Absatz 2Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955).Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (Paragraph 136, Allgemeines Grundbuchgesetz 1955).
  3. (3)Absatz 3Das in Bargeld, Bankeinlagen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen der Bezirksfürsorgeverbände zum Stichtag 31. Dezember 1974 ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie im Jahre 1972 zur Entrichtung der Bezirksumlage verpflichtet waren. Die Aufteilung ist von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 erstreckt sich nicht auf die Trägerschaft öffentlicher Krankenanstalten und der dazugehörigen Rechte.Absatz eins, erstreckt sich nicht auf die Trägerschaft öffentlicher Krankenanstalten und der dazugehörigen Rechte.

§ 52 Sbg. SHG


Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

§ 53 Sbg. SHG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 122/2017)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2017,)

§ 54 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956, nicht berührt.Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1956,, nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Kosten gemäß § 42 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 40 Abs. 5), Kosten gemäß § 10 Abs. 3 (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Abs. 4 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 40 Abs. 4).Kosten gemäß Paragraph 42, Absatz 3, des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (Paragraph 40, Absatz 5,), Kosten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Absatz 4, der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraph 40, Absatz 4,).

§ 55 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsFürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren. Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten Fürsorgeleistung aufzuheben.
  2. (2)Absatz 2Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.

§ 55a Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.Eine Übertragung gemäß Absatz eins, schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. Paragraph 11, Absatz eins, ALHG 2018 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.Mit einer Übertragung gemäß Absatz eins, auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.
  4. (4)Absatz 4Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.Im Fall einer Übertragung gemäß Absatz eins, auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Absatz 3, sinngemäß.

§ 56 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft; die darin vorgesehenen Strafbestimmungen aber keinesfalls vor dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Wird Rechtsträgern von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen im Sinne des § 24, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorschriftsmäßig errichtet sind und betrieben werden, eine Frist zur Behebung festgestellter Mißstände im Sinne des § 26 Abs. 3 gesetzt, so ist diese Frist mit mindestens fünf Jahren zu bestimmen.Wird Rechtsträgern von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen im Sinne des Paragraph 24,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorschriftsmäßig errichtet sind und betrieben werden, eine Frist zur Behebung festgestellter Mißstände im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, gesetzt, so ist diese Frist mit mindestens fünf Jahren zu bestimmen.

§ 57 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. I Abs. 1 des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1949,, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. römisch eins Absatz eins, des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Absatz eins, genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.

§ 57a Sbg. SHG


Das Gesetz LGBl Nr 20/2006 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2006, dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29 April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

§ 57b Sbg. SHG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 23/2019;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 23/2019;
  2. 2.Ziffer 2Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 53/2019;Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl römisch eins Nr 100/2005; Gesetz BGBl römisch eins Nr 53/2019;
  3. 3.Ziffer 3Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 56/2018;Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl römisch eins Nr 100/2005; Gesetz BGBl römisch eins Nr 56/2018;
  4. 4.Ziffer 4Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl I Nr 104/2018;Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2018;
  5. 5.Ziffer 5Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 14/2019.Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl römisch eins Nr 100/2005; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2019,.

§ 58 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 8, 48 Abs. 3 und 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 8,, 48 Absatz 3 und 50 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 2 und 7, 12, 17 Abs. 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs. 2, 4 und 5, 28, 30 Abs. 1 und 34a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs. 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs. 1, 2 und 4 und 46 Abs. 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 3 und 4, 8 Absatz 2 und 7, 12, 17 Absatz eins,, 2, 4 bis 11, 22 Absatz 2,, 4 und 5, 28, 30 Absatz eins und 34a Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 22, Absatz 6 und 27 außer Kraft. Die Paragraphen 42,, 44a, 45 Absatz eins,, 2 und 4 und 46 Absatz 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Verordnung auf Grund des § 8 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.Die Verordnung auf Grund des Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.
  4. (3)Absatz 3Durch § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs. 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.Durch Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
  5. (4)Absatz 4Die §§ 17 Abs. 1 vierter Satz und 30 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.Die Paragraphen 17, Absatz eins, vierter Satz und 30 Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.
  6. (5)Absatz 5Die auf Grund des § 17 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.Die auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.
  7. (6)Absatz 6§ 17 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.Paragraph 17, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.
  8. (7)Absatz 7Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß § 17 Abs. 8 in der neuen Fassung zu valorisieren.Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in der neuen Fassung zu valorisieren.
  9. (8)Absatz 8§ 44a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.Paragraph 44 a, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2002, findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.
  10. (9)Absatz 9Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft.Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art römisch II Absatz 5, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1995, außer Kraft.
  11. (10)Absatz 10In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2006, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 4 und 6, 40 Abs. 4 erster Satz, 4a erster Satz, 5, 6 und 7 sowie (§) 57a mit 1. Jänner 2006;die Paragraphen 6, Absatz 3,, 8 Absatz 2,, 17 Absatz 2,, 22 Absatz 2,, 4 und 6, 40 Absatz 4, erster Satz, 4a erster Satz, 5, 6 und 7 sowie (§) 57a mit 1. Jänner 2006;
    2. 2.Ziffer 2§ 40 Abs. 4, 4a und 5 jeweils letzter Satz mit 1. Jänner 2005.Paragraph 40, Absatz 4,, 4a und 5 jeweils letzter Satz mit 1. Jänner 2005.
  12. (11)Absatz 11Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5, jeweils letzter Satz, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 20/2006 weiter anzuwenden.Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist Paragraph 40, Absatz 4,, 4a und 5, jeweils letzter Satz, in der Fassung vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2006, weiter anzuwenden.
  13. (12)Absatz 12Für Hilfe Empfänger, die mit Ablauf des Tages vor dem im Abs. 10 Z 1 bestimmten Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind, gilt Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte zur Deckung von Bestattungskosten als nicht verwertbar (§ 8).Für Hilfe Empfänger, die mit Ablauf des Tages vor dem im Absatz 10, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Anstalten oder Heimen (Paragraph 17,) untergebracht sind, gilt Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte zur Deckung von Bestattungskosten als nicht verwertbar (Paragraph 8,).
  14. (13)Absatz 13Die Neufestsetzung der anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß § 22 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 ist erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt werden.Die Neufestsetzung der anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2006, ist erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt werden.
  15. (14)Absatz 14§ 17 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2007, tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft.
  16. (15)Absatz 15§ 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  17. (16)Absatz 16Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zu dem im Abs. 15 bestimmten Zeitpunkt Leistungen gemäß § 6 Abs. 4 zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Krankenhilfe oder der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag.Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zu dem im Absatz 15, bestimmten Zeitpunkt Leistungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Krankenhilfe oder der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag.
  18. (17)Absatz 17§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  19. (18)Absatz 18Die §§ 12 Abs. 1 und 7, 14 Abs. 3 und 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 7, 14 Absatz 3 und 44 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  20. (19)Absatz 19Die §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 33/2009 weiter anzuwenden.Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 22 Absatz 2 und 40 Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist Paragraph 40, Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2009, weiter anzuwenden.

§ 59 Sbg. SHG


§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 60 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 Abs. 2, (§) 5, 6 Abs. 1a, 14 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs. 4, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2,, (§) 5, 6 Absatz eins a,, 14 Absatz eins und 3, 31 Absatz eins und 50a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 6, Absatz 4,, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den Paragraphen 19 bis 21 und die Paragraphen 39 und 47 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007,, die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Hilfen gemäß § 12a Abs. 5, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden.Hilfen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5,, die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden.

§ 61 Sbg. SHG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 43 Absatz 3 und 45 Absatz 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.Die Paragraphen 6, Absatz eins a,, 17 Absatz 2,, 2a, 10 und 10a, 30 Absatz eins,, 34 Absatz 5,, 34a sowie 40 Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt Paragraph 17, Absatz 10, in Verbindung mit 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3§ 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 46 Abs 3 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 46, Absatz 3, außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. 2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  6. (6)Absatz 6§ 22 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34a außer Kraft. Paragraph 22, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2015, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 34 a, außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 53 außer Kraft.Paragraph 40, Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 53, außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 55 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 123 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 48, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 48,, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 61 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2019 tritt mit 1. April 2018 in Kraft.Paragraph 61, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2019, tritt mit 1. April 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2019, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 6 Abs 3 und Abs 4, 8 Abs 6, 17 Abs 11, 32, 48 Abs 7, 52 und 57b mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;die Paragraphen 6, Absatz 3 und Absatz 4,, 8 Absatz 6,, 17 Absatz 11,, 32, 48 Absatz 7,, 52 und 57b mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 22 und 40 mit 1. Jänner 2022; auf bis zum 30. November 2021 vollständig eingebrachte Ansuchen um Förderung pflegegerechter Erstausstattung für neu errichtete Senioren- und Seniorenpflegheime, die im Jahr 2021 fertiggestellt werden, sind die §§ 22 und 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.die Paragraphen 22 und 40 mit 1. Jänner 2022; auf bis zum 30. November 2021 vollständig eingebrachte Ansuchen um Förderung pflegegerechter Erstausstattung für neu errichtete Senioren- und Seniorenpflegheime, die im Jahr 2021 fertiggestellt werden, sind die Paragraphen 22 und 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins a,, 17 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2020 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2020, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 22 Abs 2, 42, 43, 45, 46, 50 Abs 1 und 5 mit 18. Juli 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 44a außer Kraft;die Paragraphen 22, Absatz 2,, 42, 43, 45, 46, 50 Absatz eins und 5 mit 18. Juli 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 44 a, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 8 und 17 mit 1. Jänner 2021.die Paragraphen 8 und 17 mit 1. Jänner 2021.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 6 Abs 4, 17 Abs 10 und 10b, 40 Abs 5 und 50 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 4,, 17 Absatz 10 und 10b, 40 Absatz 5 und 50 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2022, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die §§ 8 Abs 3 und 22 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die Paragraphen 8, Absatz 3 und 22 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.
  16. (16)Absatz 16§ 6 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17Die §§ 17 Abs 8a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 17, Absatz 8 a und 22 Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  18. (18)Absatz 18In der Fassung der Novelle LGBl Nr 100/2023 treten in Kraft:In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2023, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 17 Abs 7a und 40 Abs 4 mit 1. Jänner 2023;die Paragraphen 17, Absatz 7 a und 40 Absatz 4, mit 1. Jänner 2023;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 22 Abs 2 sowie 40 Abs 5 mit 1. Jänner 2024.die Paragraphen 22, Absatz 2, sowie 40 Absatz 5, mit 1. Jänner 2024.
    Für die Kosten der Sozialen Dienste gemäß § 22 Abs 3, welche Tageszentren betreffen und im Kalenderjahr 2023 anfallen, ist § 40 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jährliche Beitrag der Gemeinden dafür statt 50 % nur 25 % beträgt.Für die Kosten der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, welche Tageszentren betreffen und im Kalenderjahr 2023 anfallen, ist Paragraph 40, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jährliche Beitrag der Gemeinden dafür statt 50 % nur 25 % beträgt.
  19. (19)Absatz 19§ 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  20. (20)Absatz 20§ 17 Abs 7 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 7 und 7a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel

Art. 2 Sbg. SHG


(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 1995 in Kraft.

(2) Die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche gemäß § 12a Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art. I kann erstmals mit Rückwirkung auf den 1. April 1995 erfolgen.

(3) Hilfen, die nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bereits am 1. Jänner 1995 an nicht gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I gleichgestellte Fremde gewährt werden, sind weiterzugewähren, wenn es sich beim Hilfeempfänger um eine Person handelt, die in einem Beschäftigungsverhältnis über mindestens sechs Monate Dauer im Inland steht oder früher gestanden ist.

(4) Für Hilfeempfänger, die bereits am 1. Jänner 1995 Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der bisher geltenden Fassung zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft erhalten, finden die bisher geltenden Bestimmungen bis 31. Dezember 1996 Anwendung. Dasselbe gilt für Hilfesuchende zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft, die sie bereits am 1. Jänner 1995 bewohnen, wenn ihre Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder über die Hilfeleistung auf Grund einer früher eingetretenen Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. Die Hilfesuchenden haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Wohnnutzfläche, zu geben.

(5) Für die Unterbringung in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger, die am 1. April 1995 bereits in Betrieb stehen, dürfen Pflegeentgelte (Grundtarif und Pflegebeitrag) höchstens in der bis dahin erbrachten Höhe geleistet werden. Diese Pflegeentgelte sind von der Landesregierung, beginnend ab dem 1. Jänner 1996, für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vergangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(6) § 40 Abs. 4, 5 und 8 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Auf die Kostentragung für frühere Jahre finden die bisher geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung desselben erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1995 in Kraft treten.

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