§ 32a Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.

In Kraft seit 01.04.1998 bis 31.12.9999
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