Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.
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