2.Ziffer 2Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
3.Ziffer 3Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;
4.Ziffer 4Krankentransport.
Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.
(2)Absatz 2Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3)Absatz 3Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (Paragraph 15, Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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