Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Über Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.Über Ersatzansprüche nach den Paragraphen 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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