Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 43 Absatz 3 und 45 Absatz 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.Die Paragraphen 6, Absatz eins a,, 17 Absatz 2,, 2a, 10 und 10a, 30 Absatz eins,, 34 Absatz 5,, 34a sowie 40 Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt Paragraph 17, Absatz 10, in Verbindung mit 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.
(3)Absatz 3§ 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 46 Abs 3 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 46, Absatz 3, außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4)Absatz 4Die §§ 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5)Absatz 5Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(6)Absatz 6§ 22 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34a außer Kraft. Paragraph 22, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2015, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 34 a, außer Kraft.
(7)Absatz 7§ 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 53 außer Kraft.Paragraph 40, Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 53, außer Kraft.
(8)Absatz 8§ 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 55 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 123 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(9)Absatz 9Die §§ 48, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 48,, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10)Absatz 10§ 61 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2019 tritt mit 1. April 2018 in Kraft.Paragraph 61, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2019, tritt mit 1. April 2018 in Kraft.
(11)Absatz 11In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2019, treten in Kraft:
1.Ziffer einsdie §§ 6 Abs 3 und Abs 4, 8 Abs 6, 17 Abs 11, 32, 48 Abs 7, 52 und 57b mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;die Paragraphen 6, Absatz 3 und Absatz 4,, 8 Absatz 6,, 17 Absatz 11,, 32, 48 Absatz 7,, 52 und 57b mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;
2.Ziffer 2die §§ 22 und 40 mit 1. Jänner 2022; auf bis zum 30. November 2021 vollständig eingebrachte Ansuchen um Förderung pflegegerechter Erstausstattung für neu errichtete Senioren- und Seniorenpflegheime, die im Jahr 2021 fertiggestellt werden, sind die §§ 22 und 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.die Paragraphen 22 und 40 mit 1. Jänner 2022; auf bis zum 30. November 2021 vollständig eingebrachte Ansuchen um Förderung pflegegerechter Erstausstattung für neu errichtete Senioren- und Seniorenpflegheime, die im Jahr 2021 fertiggestellt werden, sind die Paragraphen 22 und 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(12)Absatz 12Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins a,, 17 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13)Absatz 13In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2020 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2020, treten in Kraft:
1.Ziffer einsdie §§ 22 Abs 2, 42, 43, 45, 46, 50 Abs 1 und 5 mit 18. Juli 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 44a außer Kraft;die Paragraphen 22, Absatz 2,, 42, 43, 45, 46, 50 Absatz eins und 5 mit 18. Juli 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 44 a, außer Kraft;
2.Ziffer 2die §§ 8 und 17 mit 1. Jänner 2021.die Paragraphen 8 und 17 mit 1. Jänner 2021.
(14)Absatz 14Die §§ 6 Abs 4, 17 Abs 10 und 10b, 40 Abs 5 und 50 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 4,, 17 Absatz 10 und 10b, 40 Absatz 5 und 50 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2022, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(15)Absatz 15Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die §§ 8 Abs 3 und 22 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die Paragraphen 8, Absatz 3 und 22 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.
(16)Absatz 16§ 6 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(17)Absatz 17Die §§ 17 Abs 8a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 17, Absatz 8 a und 22 Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(18)Absatz 18In der Fassung der Novelle LGBl Nr 100/2023 treten in Kraft:In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2023, treten in Kraft:
1.Ziffer einsdie §§ 17 Abs 7a und 40 Abs 4 mit 1. Jänner 2023;die Paragraphen 17, Absatz 7 a und 40 Absatz 4, mit 1. Jänner 2023;
2.Ziffer 2die §§ 22 Abs 2 sowie 40 Abs 5 mit 1. Jänner 2024.die Paragraphen 22, Absatz 2, sowie 40 Absatz 5, mit 1. Jänner 2024.
Für die Kosten der Sozialen Dienste gemäß § 22 Abs 3, welche Tageszentren betreffen und im Kalenderjahr 2023 anfallen, ist § 40 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jährliche Beitrag der Gemeinden dafür statt 50 % nur 25 % beträgt.Für die Kosten der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, welche Tageszentren betreffen und im Kalenderjahr 2023 anfallen, ist Paragraph 40, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jährliche Beitrag der Gemeinden dafür statt 50 % nur 25 % beträgt.
(19)Absatz 19§ 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2024, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 14.11.2024
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