(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Bezirksfürsorgeverbände als aufgelöst. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände ist das Land Salzburg. Alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Bezirksfürsorgeverbände gehen, unbeschadet der folgenden Absätze, auf das Land als Sozialhilfeträger über.
(2) Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955).
(3) Das in Bargeld, Bankeinlagen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen der Bezirksfürsorgeverbände zum Stichtag 31. Dezember 1974 ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie im Jahre 1972 zur Entrichtung der Bezirksumlage verpflichtet waren. Die Aufteilung ist von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Abs. 1 erstreckt sich nicht auf die Trägerschaft öffentlicher Krankenanstalten und der dazugehörigen Rechte.
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