Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern.
(2)Absatz 2Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel gemäß Abs 1 und die Höhe des Geldbetrages gemäß Abs 2 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind bzw dem Geldbetrag gemäß Abs 2 angerechnet werden.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel gemäß Absatz eins und die Höhe des Geldbetrages gemäß Absatz 2, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind bzw dem Geldbetrag gemäß Absatz 2, angerechnet werden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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