§ 6 Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
  2. (1a)Absatz eins aKein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Sozialunterstützungsleistungen gemäß dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) haben.
  3. (2)Absatz 2Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
  4. (3)Absatz 3Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 FPG, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt:Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß Paragraph 31, FPG, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15b FPG oder gemäß Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:
      1. a)Litera a„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      2. b)Litera b„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG,
      3. c)Litera c„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG; „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG;
    3. 3.Ziffer 3Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt ist;Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt ist;
    4. 4.Ziffer 4Personen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt, BGBl Nr 258/1969, fallen; Personen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt, Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969,, fallen;
    5. 5.Ziffer 5staatenlose Personen im Sinn des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl III Nr 81/2008;staatenlose Personen im Sinn des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl römisch III Nr 81/2008;
    6. 6.Ziffer 6Personen, die von keiner der Z 1 bis 5 erfasst sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit Leistungen nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes betroffen sind und soweit diese Personen nicht die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz zu beziehen.Personen, die von keiner der Ziffer eins bis 5 erfasst sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit Leistungen nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes betroffen sind und soweit diese Personen nicht die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz zu beziehen.
  5. (4)Absatz 4Sofern es sich dabei nicht um Personen handelt, die § 6 Abs 3 Z 6 unterfallen, haben insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz:Sofern es sich dabei nicht um Personen handelt, die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, unterfallen, haben insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz:
    1. 1.Ziffer einsnicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§§ 15 iVm 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraphen 15, in Verbindung mit 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllen;
    3. 3.Ziffer 3schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 Abs 3 Z 1 bis 4 und 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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