Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
Die sozialen Dienste erbringt oder sichert das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 Sbg. SHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Sbg. SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 Sbg. SHG