(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. I Abs. 1 des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.
(2) Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.
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