Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. I Abs. 1 des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1949,, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. römisch eins Absatz eins, des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.
(2)Absatz 2Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Absatz eins, genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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