§ 57 Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. I Abs. 1 des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.

(2) Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 Sbg. SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 Sbg. SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 Sbg. SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 Sbg. SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 Sbg. SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 Sbg. SHG
§ 57a Sbg. SHG