Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet § 40 Abs 10 vorletzter und letzter Satz Anwendung.Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet Paragraph 40, Absatz 10, vorletzter und letzter Satz Anwendung.
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