§ 29 Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Für die Vollziehung der in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) hat durch Bescheid zu erfolgen. Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG 1950).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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