(1) Für die Vollziehung der in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) hat durch Bescheid zu erfolgen. Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG 1950).
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