Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen.
(2)Absatz 2Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1.Ziffer einszur Person, zum Hauptwohnsitz (vor Eintritt in eine Einrichtung) samt Meldebestätigung sowie bei geschiedenen Personen gegebenenfalls zu einem Scheidungsurteil und einem Unterhaltsvergleich;
2.Ziffer 2zur Anmeldung und zum Aufenthalt in einer Einrichtung samt Bestätigung der zuweisenden Stelle/Heimvertrag und im Fall einer gerichtlich angeordneten Maßnahme samt Beschluss des Bezirksgerichts;
3.Ziffer 3gegebenenfalls zu einem Bevollmächtigten, Obsorgeberechtigten oder Erwachsenenvertreter sowie zur Kontaktperson;
4.Ziffer 4zur aktuellen Einkommenssituation einschließlich der Vorlage der Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate vor Antragstellung;
5.Ziffer 5zum Pflegegeldbezug und zu sonstigen pflegebezogenen Zahlungen;
6.Ziffer 6gegebenenfalls zum weiter zu Hause lebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie zu unterhaltsberechtigten Personen samt Einkommensnachweisen;
7.Ziffer 7gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6 Abs 3.gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 Sbg. SHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Sbg. SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 Sbg. SHG