§ 32 Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen.

(2) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.

zur Person, zum Hauptwohnsitz (vor Eintritt in eine Einrichtung) samt Meldebestätigung sowie bei geschiedenen Personen gegebenenfalls zu einem Scheidungsurteil und einem Unterhaltsvergleich;

2.

zur Anmeldung und zum Aufenthalt in einer Einrichtung samt Bestätigung der zuweisenden Stelle/Heimvertrag und im Fall einer gerichtlich angeordneten Maßnahme samt Beschluss des Bezirksgerichts;

3.

gegebenenfalls zu einem Bevollmächtigten, Obsorgeberechtigten oder Erwachsenenvertreter sowie zur Kontaktperson;

4.

zur aktuellen Einkommenssituation einschließlich der Vorlage der Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate vor Antragstellung;

5.

zum Pflegegeldbezug und zu sonstigen pflegebezogenen Zahlungen;

6.

gegebenenfalls zum weiter zu Hause lebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie zu unterhaltsberechtigten Personen samt Einkommensnachweisen;

7.

gegebenenfalls zum rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6 Abs 3.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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