Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg. Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht.
(2)Absatz 2Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Absatz eins, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3)Absatz 3Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß Paragraph 53, die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Absatz eins, keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.
In Kraft seit 01.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 Sbg. SHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Sbg. SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 Sbg. SHG