Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft; die darin vorgesehenen Strafbestimmungen aber keinesfalls vor dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Wird Rechtsträgern von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen im Sinne des § 24, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorschriftsmäßig errichtet sind und betrieben werden, eine Frist zur Behebung festgestellter Mißstände im Sinne des § 26 Abs. 3 gesetzt, so ist diese Frist mit mindestens fünf Jahren zu bestimmen.Wird Rechtsträgern von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen im Sinne des Paragraph 24,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorschriftsmäßig errichtet sind und betrieben werden, eine Frist zur Behebung festgestellter Mißstände im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, gesetzt, so ist diese Frist mit mindestens fünf Jahren zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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