(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft; die darin vorgesehenen Strafbestimmungen aber keinesfalls vor dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.
(3) Wird Rechtsträgern von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen im Sinne des § 24, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorschriftsmäßig errichtet sind und betrieben werden, eine Frist zur Behebung festgestellter Mißstände im Sinne des § 26 Abs. 3 gesetzt, so ist diese Frist mit mindestens fünf Jahren zu bestimmen.
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