(1) Zum Lebensbedarf gehören:
1. | der Lebensunterhalt; | |||||||||
2. | die Pflege; | |||||||||
3. | Krankenhilfe; | |||||||||
4. | Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen; | |||||||||
5. | Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. |
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
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