Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZum Lebensbedarf gehören:
1.Ziffer einsder Lebensunterhalt;
2.Ziffer 2die Pflege;
3.Ziffer 3Krankenhilfe;
4.Ziffer 4Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
5.Ziffer 5Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2)Absatz 2Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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