Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsSoziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.
(2)Absatz 2Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:
1.Ziffer einsHauskrankenpflege;
2.Ziffer 2Familienhilfe;
3.Ziffer 3Haushaltshilfe;
4.Ziffer 4Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Haushalt;
5.Ziffer 5allgemeine und spezielle Beratungsdienste;
6.Ziffer 6Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;
7.Ziffer 7Erholung für alte oder behinderte Menschen;
8.Ziffer 8Tageszentren für Seniorinnen und Senioren;
9.Ziffer 9Kurzzeitpflege in Anstalten oder Heimen;
10.Ziffer 10Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind bestehende Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, soweit möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich heranzuziehen. Leistungen an Träger von derartigen Einrichtungen können nur erbracht werden, wenn die Träger und Einrichtungen den Grundsätzen dieses Gesetzes sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Leistungen an oder für Träger von Pflegeeinrichtungen können überdies nur erbracht werden, wenn diese dem Salzburger Pflegegesetz unterliegen und deren Errichtung, wesentliche Änderung, beabsichtigte Betriebsaufnahme oder Betrieb nicht untersagt worden ist.
(3)Absatz 3Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen
a)Litera afür den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß § 10 oderfür den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 10, oder
b)Litera bwirtschaftlich vertretbar und als Individualleistungen nicht möglich sind.
(4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2019,);
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.
(6)Absatz 6Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist § 17 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens einmonatiger Rückwirkung erfolgen.Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist Paragraph 17, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens einmonatiger Rückwirkung erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 Sbg. SHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Sbg. SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 Sbg. SHG