§ 50c Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz, die vom Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, denen das Land Salzburg für die Leistungserbringung gemäß § 22 Förderungen gewährt, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten berechtigt. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen: Name, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf sowie Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen. Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung ist bei der Verarbeitung dieser Daten die jeweils verarbeitende Pflegeeinrichtung.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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