(1) Die Gewährung von Leistungen der sozialen Dienste obliegt der Landesregierung, die zur Besorgung dieser Aufgabe die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen oder beauftragen kann.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung von Pflegeheimen oder Pflegestationen in anderen Einrichtungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 17) kann das Land sowohl eigene Heime errichten und betreiben als auch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern derartiger Heime abschließen.
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