Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Die in den §§ 40 und 41 bezeichneten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in den Paragraphen 40 und 41 bezeichneten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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