§ 50b Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 50a Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 50a Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).

(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, personenbezogene Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.

(3) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn des Art 24 und des Art 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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