Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 Sbg. SHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Sbg. SHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 Sbg. SHG