Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Durchführung der Sozialhilfe verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaften können die Gemeinden insbesondere beauftragen, Erhebungen durchzuführen und in besonders dringenden Fällen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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