Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (Paragraph 1042, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt:
a)Litera afür Kinder gegenüber Eltern,
b)Litera bfür Eltern gegenüber großjährigen Kindern.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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