Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Landes-Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei Mitgliedern unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und Sachverständige mit beratender Stimme sowie Auskunftspersonen beiziehen.
(2)Absatz 2Der Landes-Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens elf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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