Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956, nicht berührt.Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1956,, nicht berührt.
(2)Absatz 2Kosten gemäß § 42 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 40 Abs. 5), Kosten gemäß § 10 Abs. 3 (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Abs. 4 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 40 Abs. 4).Kosten gemäß Paragraph 42, Absatz 3, des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (Paragraph 40, Absatz 5,), Kosten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Absatz 4, der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraph 40, Absatz 4,).
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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