(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956, nicht berührt.
(2) Kosten gemäß § 42 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 40 Abs. 5), Kosten gemäß § 10 Abs. 3 (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Abs. 4 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 40 Abs. 4).
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