§ 54 Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956, nicht berührt.

(2) Kosten gemäß § 42 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 40 Abs. 5), Kosten gemäß § 10 Abs. 3 (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Abs. 4 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 40 Abs. 4).

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 Sbg. SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 Sbg. SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 Sbg. SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 Sbg. SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 Sbg. SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 Sbg. SHG
§ 55 Sbg. SHG