Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.Die Ersatzansprüche nach den Paragraphen 43, und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach Paragraph 17, längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der Paragraphen 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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