(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.
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