(1) Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren. Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten Fürsorgeleistung aufzuheben.
(2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.
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