§ 48 Sbg. SHG

Sbg. SHG - Salzburger Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunft verpflichtet und haben über alle das Beschäftigungsverhältnis und das Sozialversicherungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.

(2) Die Finanzämter haben dem Sozialhilfeträger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen.

(3) Die Dienstgeber eines Hilfesuchenden oder eines Ersatzpflichtigen haben dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices und das Sozialministeriumservice haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall die nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu dem Hilfesuchenden und den zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.

(5) Senioren- und Seniorenpflegeheime, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für Hilfesuchende Leistungen der Sozialhilfe erbringen, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall Auskünfte über Tatsachen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erteilen.

(6) Personen, die dem Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind oder die den Hilfesuchenden vertreten, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht für die im Abs 1 genannten Zwecke auf Ersuchen im Einzelfall die für die Aufgabenbesorgung nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 MeldeG nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Sozialversicherungsdaten durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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