Das Gesetz LGBl Nr 20/2006 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29 April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. |
0 Kommentare zu § 57a Sbg. SHG