Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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