Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. HK 1963

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Bgld. HK 1963
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 16.03.2023
Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG)

StF: LGBl. Nr. 15/1963 (IX. Gp. RV)

§ 2 Bgld. HK 1963 Anerkennung als Heilvorkommen


(1) Heilvorkommen, ausgenommen Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung eines Heilvorkommens (Abs. 1) mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und, sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

§ 3 Bgld. HK 1963 Anerkennung als Heilquelle


Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,

1.

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;

2.

daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleineren Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält.

3.

daß das Quellwasser ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 4 Bgld. HK 1963 Anerkennung als Heilpeloide


Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,

1.

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;

2.

daß es solche physikalisch, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind;

3.

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 5 Bgld. HK 1963 Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen


(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwasser aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer einem als Heilmoor anerkannten Moorlager entstammen.

(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation/Liter enthalten.

§ 6 Bgld. HK 1963 Nutzungsbewilligung


(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen jene von Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung (Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die im Abs. 4 lit. b und c geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Z 2 vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren (Anhang II lit. d) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne.

(5) Der Entzug von Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung charakteristischen Merkmale dabei nicht verändert werden. Der Entzug ist unter Bezeichnung des entzogenen Wasserinhaltsstoffes deutlich lesbar und verständlich anzugeben (z. B.: Eisen - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder abgefallen; Schwefelwasserstoff und Hydrogensulfid - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder verschwunden; Fluorid vermindert; Radium vermindert oder entfernt).

(6) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung im Sinne dieses Gesetzes gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum persönlichen Gebrauch.

§ 7 Bgld. HK 1963 Bezeichnung von Heilvorkommen


(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw. in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu bezeichnen.

(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (§ 9 Abs. 3) verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung ist verboten. Eine irreführende Werbung liegt insbesondere vor, wenn dem Heilvorkommen eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende Wirkung beigelegt wird oder wenn Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung nicht angezeigt wurden, bzw. deren Anführung oder Anwendung von der Landesregierung untersagt wurde.

§ 8 Bgld. HK 1963 Analysen der Heilvorkommen


(1) Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV und VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V und VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang III) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV).

(3) Die für die Durchführung der Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von Analysen im Hinblick auf die Balneotherapie auch Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daß die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Analysenbefundes unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.

(4) Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

§ 9 Bgld. HK 1963 Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von Heilvorkommen


(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem gemäß § 8 Abs. 3 zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer Untersuchungsanstalt unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und das nicht älter als ein Jahr ist.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 eingelangten Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung und Anwendung untersagt. Die Anführung und Anwendung ist zu untersagen, wenn auf Grund des Gutachtens des Landeshauptmannes (Abs. 2) hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(4) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.

(5) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, so sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 1 vorgesehene Anzeige zu erstatten ist, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll.

§ 10 Bgld. HK 1963 Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen


(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung (Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat die im Absatz 4 lit. b bis d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Im Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Eine Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;

c)

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern;

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der für das Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allfällig erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben. Der Entzug von Wasserinhaltsstoffen (§ 6 Abs. 5) ist unter Bezeichnung des entzogenen Wasserinhaltsstoffes deutlich lesbar und verständlich auf der Etikette anzugeben.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.

(7) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handle, ist verboten.

§ 11 Bgld. HK 1963 Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen


(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn

a)

eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder

b)

der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.

(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel auftreten, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen und trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.

§ 12 Bgld. HK 1963 Anerkennung als Kurort


(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben sowie die Bezeichnung des Kurortes zu bestimmen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist,

b)

die zur Ausnützung des vorhandenen Heilvorkommens erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere, der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden;

d)

weiters nachgewiesen werden:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;

2.

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;

3.

dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison (§ 29);

4.

das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen im Umkreis von höchstens 5 km;

5.

den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für Kurgäste;

6.

Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;

7.

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen;

8.

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;

9.

das Vorhandensein von Grünflächen.

(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 13 Bgld. HK 1963 Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort


(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen

a)

natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte, erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen, hiezu gehören:

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlagen mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenbestrahlung insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.) oder

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.) oder

3.

eine Kombination von Reiz und Schonfaktoren, ferner

4.

das Fehlen häufiger Nebelbildung, übermäßig hoher Abkühlungsgrößen, mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, so daß nicht genügend Zeit für den Aufenthalt im Freien bleibt, einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen;

b)

entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen;

c)

eine möglichst lärmfreie Lage haben und von Industrieanlagen soweit entfernt gelegen sein, daß die klimatischen Verhältnisse dauernd oder zeitweise nicht gestört werden können;

d)

über eine wissenschaftliche, ortsfeste Beobachtungsstation (Klimastation) verfügen, die mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind, Abkühlgröße und Niederschlag ausgerüstet ist;

Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch eine gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Absatz 2 lit. b und c

a)

ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und eine Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestatten, aufweisen, und

b)

über eine Klimastation im Sinne des Absatzes 2 lit. d verfügen, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße nicht erforderlich sind.

§ 14 Bgld. HK 1963 Bezeichnung der Kurorte


(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 12 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entsprechen;

c)

als Luftkurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entsprechen;

d)

mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad und dergleichen).

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 12 oder 13 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.

(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.

§ 15 Bgld. HK 1963 Gutachten über klimatische Veränderungen


(1) Die Kurkommission (Kurverwaltung) eines heilklimatischen Kurortes oder Luftkurortes hat alle fünf Jahre ein Gutachten anfertigen zu lassen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 13 Abs. 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.

(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 8 Abs. 3, bezüglich der Bereithaltung der Gutachten ist § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Bgld. HK 1963 Kurfonds


(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 12) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der insbesondere berechtigt ist, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebiet dem Kurbezirk angehört und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Der Kurfonds ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

70 % des Grundbetrags der Kurtaxe (§ 21 Abs. 1);

b)

die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 37 Abs. 4);

c)

die freiwilligen Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;

d)

die Tourismusförderungsbeiträge und die Tourismusabgabe von Ferienwohnungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 und 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016;

e)

die Förderungsbeiträge des Landes;

f)

die sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:

a)

die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

b)

Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;

c)

auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

d)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

e)

unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

f)

Jahresberichte über den Betrieb des Kurortes an die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und an die Landesregierung zu erstatten;

g)

die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind;

h)

die Entwicklungen und Veränderungen im Bereich der Infrastruktur (Verkehr, Betriebsanlagen) des Kurbezirkes zu verfolgen, etwaige auftretende Mißstände durch Rauch-, Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen aufzuzeigen und, sofern deren Abhilfe nicht umgehend möglich ist, entsprechende Verbesserungsvorschläge an die zuständigen Stellen zu erstatten.

(5) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Rechte und Aufgaben des Kurfonds übernimmt dieser in anerkannten Kurorten die Rechte und Aufgaben des Tourismusverbandes gemäß § 13 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016. Die Organe des Kurfonds sind die Kurversammlung und die Kurkommission.

(6) Der Kurfonds kann sich mit einem anderen Tourismusverband oder mehreren anderen Tourismusverbänden nach übereinstimmender Beschlussfassung des Kurfonds und der anderen beteiligten Tourismusverbände zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband gemäß § 14 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, zusammenschließen. Der Beschluss über den Zusammenschluss ist beim Kurfonds durch die Kurkommission und beim Tourismusverband durch den Vorstand zu fassen. Die Rechte und Aufgaben des Kurfonds als örtlicher Tourismusverband gehen im Fall des Zusammenschlusses auf den neu gegründeten, mehrgemeindigen Tourismusverband über. Ansonsten sind auf den Zusammenschluss die Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, über den Zusammenschluss von Tourismusverbänden sinngemäß anzuwenden. Unbeschadet davon bleibt die eigene Rechtspersönlichkeit des Kurfonds gemäß Abs. 1 aufrecht und ist über die finanziellen Auswirkungen des Zusammenschlusses eine Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 6 zu treffen.

§ 17a Bgld. HK 1963 Kurversammlung


(1) Die Aufgaben der Kurversammlung sind:

a)

Entsendung der Delegierten (Unternehmervertreter) in die Kurkommission (§ 18 Abs. 2 lit. d);

b)

Beratung der Kurkommission in grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Tourismuswirtschaft.

(2) Der Kurversammlung gehören als Mitglieder sämtliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, an.

(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Kurversammlung hat durch den Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, zu erfolgen. Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) hat die Kurversammlung zu weiten Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tage vor der Sitzung zugehen muß, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Die Kurversammlung wählt mit mehr als der Hälfte der Stimmen der Anwesenden aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlußfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

(5) Die Kurversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kurversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Kurversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingeweisen wurde. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

§ 18 Bgld. HK 1963 Kurkommission


(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.

(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:

a)

der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;

b)

zwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je ein Vertrter der dem Kurbezirk weiters angehörenden Gemeinden;

c)

ein Vertreter der Eigentümer der Kurmittel;

d)

acht Unternehmervertreter; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;

e)

ein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

f)

ein Vertreter der im Kurbezirk niedergelassenen Ärzte;

g)

je ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten und Anstaltsangehörigen unterhalten oder Vertragsplätze in anderen Kuranstalten (Kurheimen) des Kurbezirkes mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50 % belegen.

h)

der Geschäftsführer des an den Kurbezirk räumlich angrenzenden Tourismusverbandes oder der Geschäftsführer des mehrgemeindigen Tourismusverbandes, dem sich die Unternehmer des Kurbezirkes angeschlossen haben.

(3) Es werden entsendet:

a)

die im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;

b)

der im Abs. 2 lit. c angeführte Vertreter vom betreffenden Eigentümer des Kurmittels. Sind in einem Kurort mehrere Eigentümer ansässig, so ist der Vertreter einvernehmlich zu delegieren; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Delegierungsbefugnis an den zuständigen Gemeinderat über;

c)

die im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter von der Kurversammlung;

d)

der im Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurbezirk mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten zu delegieren;

e)

der im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;

f)

der (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, darstellen würden.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.

§ 18a Bgld. HK 1963 Vorsitzender der Kurkommission


Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Häfte der Mitglieder unter Beachtung des § 17a Abs. 3 Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz und hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden.

§ 19 Bgld. HK 1963 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Gemeinderechtes


(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds hinsichtlich seiner Geschäftsführung und der von der Landesregierung auszuübenden Aufsicht die in Betracht kommenden Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindeordnung (Statut) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.

(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredit) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.

§ 20 Bgld. HK 1963 Verwendung von Bezeichnungen


Wem die Bezeichnung “Kurfonds”, “Kurversammlung” oder Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds, eine Kurversammlung oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

§ 23 Bgld. HK 1963 Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe


Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

a)

Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres;

b)

Familienangehörige der im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und nur zu Besuch verweilen;

c)

Personen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Kurbezirk verweilen;

d)

Personen, die bei einem Arbeitgeber im Kurbezirk beschäftigt sind;

e)

schwer Behinderte, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 90 % beträgt, sowie Blinde, sofern diese ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können;

f)

Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden gemäß lit. e, sofern die schwer Behinderten und Blinden laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel gebrauchen.

§ 24 Bgld. HK 1963 Ermäßigung der Kurtaxe


Für folgende Personen wird eine Ermäßigung des Grundbetrags der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt:

 

a)

schwer Behinderte, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt und nicht 90 % erreicht, sofern sie ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können

 

70 %

b)

Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten

16. Lebensjahr

50 %

c)

Personen, die von einem Sozialversicherungsträger eingewiesen werden

25 %

 

§ 25 Bgld. HK 1963 Ausmaß und Berechnung der Kurtaxen


(1) Der Grundbetrag der Kurtaxe beträgt pro Person und Nächtigung mindestens 1,60 Euro und höchstens 2,50 Euro; der Marketingbeitrag der Kurtaxe beträgt 0,20 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach innerem und äußerem Kurbezirk sowie nach Vor-, Haupt- und Nachsaison vorgenommen werden.

(2) Bei der Berechnung der Kurtaxe wird bei einem mehr als dreitägigem Aufenthalt der Ankunfts- und Abreisetag als 1 Tag gezählt. Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu 3 Monaten berechnet werden.

§ 26 Bgld. HK 1963 Pflichten der Unterkunftsgeber und der Inhaber der Kurmittel


(1) Die Unterkunftsgeber sind bei entgeltlicher Gewährung von Unterkunft verpflichtet, die in ihr Quartier aufgenommenen Personen, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer, der Kurkommission bekanntzugeben. Die nähere Form dieser Bekanntgabe regelt die Landesregierung in der Kurordnung.

(2) Die Unterkunftsgeber bzw. die Inhaber der Kurmittel sind verpflichtet, die Kurtaxe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei Begleichung der Rechnung für den Gebrauch der Kurmittel oder für die Nächtigung. Sie haben die eingehobene Kurtaxe bis 10. des nächstfolgenden Monates an die Gemeinde abzuführen. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Kurtaxe, wenn ihre Rechnung vom Kurgast beglichen wurde.

(3) Wird die Kurtaxe vom Kurgast nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat der Unterkunftsgeber diese Tatsache der zuständigen Gemeinde bekanntzugeben, welche den ausständigen Betrag mittels Bescheid dem Kurgast vorzuschreiben hat.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Pflichten der Unterkunftsgeber bestehen nur dann, wenn die Unterkunft entgeltlich gewährt wird.

§ 27 Bgld. HK 1963 Abführung der Kurtaxen durch die Gemeinden


Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen.

§ 28 Bgld. HK 1963 Überwachung der Einhebung und Verwendung der Kurtaxen


(1) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden und des Kurfonds bezüglich der Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in alle Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- bzw. Buchungsbelege Einblick zu nehmen und wahrgenommene Mängel abzustellen.

§ 29 Bgld. HK 1963 Kurordnung


Die Landesregierung hat nach Anhörung der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden und der gesetzlichen Interessensvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen. Hiebei hat sie insbesondere nähere Regelungen über den Umfang des Kurbezirkes, über den Aufgabenbereich und die Organisation der Organe des Kurfonds, über die Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsführung des Kurfonds, über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison sowie über die Einhebung der Kurtaxe und die Verabreichung der Kurmittel zu treffen.

§ 30 Bgld. HK 1963 Zurücknahme der Anerkennung als Kurort


(1) Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, im Verhältnis zu übergehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Die das Vermögen des Kurfonds übernehmenden Gemeinden haften für die bei der Vermögensübernahme bestehenden Verbindlichkeiten anteilmäßig und beschränkt auf das übernommene Vermögen.

§ 31 Bgld. HK 1963 Betriebsbewilligung


(1) Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Bewilligungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume auch die Größe der Bodenfläche und des Lufraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und der technischen Einrichtungen (Abs. 4 lit. d) zu ersehen sind.

(4) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Absatz 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 13 Absatz 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach den sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder von Kureinrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e)

die Aufsicht über jene Teile des Betriebes, die der Bereitstellung und Verabreichung der Heilvorkommen dienen, durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, dessen gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 155/2015, vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt;

g)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Beseitigung und Entsorgung fester und flüssiger Abfallstoffe nach den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, gesichert ist;

h)

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bzw. Pflegepersonals nachgewiesen wird;

i)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen;

j)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Anstaltsordnung (§ 33) keine Bedenken bestehen.

(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere betreffend Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.

§ 31a Bgld. HK 1963 Sperre


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im § 31 Abs. 1 oder 5 vorgeschriebene Bewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 32 betrieben werden; sie kann die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen verfügen, wenn die Betriebsbedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind oder die Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 33) nicht eingehalten werden. In letzteren Fällen ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. Vor einer solchen Maßnahme ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören.

(2) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, soferne der Mangel behoben wurde.

§ 32 Bgld. HK 1963 Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang


(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 4 lit. f gegeben sind, wobei die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören ist.

(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 31 Absatz 4 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 31 Absatz 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 31 Absatz 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, so haben die Witwe und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Deszendenten den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Absatz 1) die Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 4 lit. f nicht gegeben, oder wird in den Fällen des Absatzes 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von 3 Monaten, gerechnet vom Tode des Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

§ 33 Bgld. HK 1963 Anstaltsordnung


(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat für deren inneren Betrieb eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Aufgaben, die die Kuranstalt oder Kureinrichtung und die für ihren Betrieb bereitgestellten Einrichtungen nach ihrem besonderen Zweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Kuranstalt oder Kureinrichtung, die Personen ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, ihrem Betrieb zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Kuranstalt oder Kureinrichtung, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Obliegenheit der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse gegebenen Umfang;

e)

einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 34) und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung;

f)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

g)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

h)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

i)

Angaben über die Maßnahmen der Qualitätssicherung;

j)

Angaben über die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

k)

Angaben über das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung gebotene Verhalten;

l)

Angaben über die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(3) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Anstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt. Im Falle von Bedenken sind diese dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung unter Setzung einer sechs Wochen nicht übersteigenden Frist zur Behebung aufzutragen. Eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist möglich. Werden die Bedenken nicht binnen der gesetzten Frist behoben, ist die Genehmigung der Anstaltsordnung oder deren Änderung mit Bescheid zu versagen.

(4) Die Anstaltsordnung ist in den Kuranstalten und Kureinrichtungen so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

§ 34 Bgld. HK 1963 Verschwiegenheitspflicht


(1) Alle in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbeschränkt und endet auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder Kureinrichtung.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

§ 35 Bgld. HK 1963 Zurücknahme der Betriebsbewilligung


Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ist die Bestimmung des § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 36 Bgld. HK 1963 Enteignung


(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zu Gunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber wirtschaftlich möglich und mit Rücksicht auf die Förderung der Volksgesundheit oder die zu gewärtigende Entwicklung eines Landesteiles im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso ist eine Enteignung zu Gunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Absatz 1 bezeichnete Ziel auf eine andere Art in angemessener Frist nicht erreicht werden kann.

(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:

a)

zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig;

b)

im Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die aufgrund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist;

c)

einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß lit. a und b kommt keine aufschiebende Wirkung zu;

d)

wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören;

e)

die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

§ 37 Bgld. HK 1963 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 4, 9 Abs. 4, 14, 15, 20 und 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oder

b)

Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt bzw. versendet oder

c)

eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt, oder

d)

die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.

§ 38 Bgld. HK 1963 Verständigung des Landeshauptmannes


Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Rücknahme, die die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 9 Absatz 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des bezüglichen Bescheides bekanntzugeben.

§ 39 Bgld. HK 1963 Übergangsbestimmungen


(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der im § 2 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennung nicht, ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung oder der im § 32 Absatz 1 vorgesehenen Anzeige nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand von Produkten des Heilvorkommens oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 33) vorzuschreiben.

(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen oder untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

a)

eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder

b)

eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

(4) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gutachten im Sinne des § 15 Absatz 1 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als fünf Jahre ist.

(5) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieses Gesetzes die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 8 Absatz 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Absatz 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

(6) Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz 4 und 13 Absatz 3 gelten auch für Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Funktion befindlichen Kurkommissionen (Kurverwaltungen) haben diese Funktion bis zur Konstituierung der nach § 18 zusammengesetzten Kurkommissionen weiter auszuüben, die Konstituierung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(8) Die vor Inkrafttreten der § 31 Abs. 1, 2 und 4 lit. f und g, § 31 Abs. 5 und 6, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3 und 4 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilten Bewilligungen und Genehmigungen bleiben aufrecht.

(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

§ 40 Bgld. HK 1963 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), soweit sie in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.

§ 40a Bgld. HK 1963 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

a)

Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kurort (§ 12 Abs. 3);

b)

Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes (§ 16 Abs. 1) und der Erlassung der Kurordnung (§ 29);

c)

Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Kurkommission durch den Gemeinderat sowie Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a, § 18 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. b, letzter Halbsatz, § 18 Abs. 6);

d)

Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1).

§ 41 Bgld. HK 1963 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonates in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die bisher im Burgenlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben.

(3) Wo in geltenden landesgesetzlichen Vorschriften auf die Bestimmungen der im Absatz 2 angeführten Gesetze Bezug genommen ist, hat diese Bezugnahme als auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgeändert zu gelten.

(4) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut. Durchführungsverordnungen zu dem vorliegenden Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem Geltungsbeginn des Gesetzes in Kraft. Die Kurordnungen für die bestehenden Kurorte sind längstens binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

(5) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung, §§ 23, 24 lit. a, § 31 Abs. 1, 2 und 4 lit. f und g, § 31 Abs. 5 und 6, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3 und 4, § 33 Abs. 3 und § 39 Abs. 8 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

§ 17 Abs. 3 lit. a, §§ 21, 22 Abs. 4, der Einleitungssatz des § 24, § 25 Abs. 1 erster Satz und § 27 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

3.

Die Kurordnungen für die bestehenden Kurorte gemäß § 29 können im Hinblick auf die Einhebung der Kurtaxe bereits vor dem 1. Jänner 2012 erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.

(7) § 2 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 lit. d, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 lit. h, § 21 Abs. 2, 3 und 6, § 27 und § 31 Abs. 4 lit. f und g in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

§ 42 Bgld. HK 1963 Verweis auf landesgesetzliche Rechtsvorschriften


Soweit in diesem Gesetz auf andere landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese inihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 43 Bgld. HK 1963 Personenbezogene Ausdrücke


Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Anlage

Anl. 1 Bgld. HK 1963


(Zu § 3 Z 2)

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß das Quellwasser im Sinne des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 ºC am Quellenaustritt oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen Eisen 10 mg/kg

Jodquellen Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen titrierbaren Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 3700 Bequerel (Bq)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 370 Bequerel (Bq)/kg.

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

Anl. 2 Bgld. HK 1963


(Zu § 7)

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Absatz 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20 ºC sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- bzw. Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, können als Solquellen oder Solen bezeichnet werden.

Anl. 3 Bgld. HK 1963


(Zu § 8)

Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum,

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 ºC, Dichte bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 105 ºC und 180 ºC, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektral-analytische Untersuchung auf Spurenelemente;

c)

chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg und cm3/kg bezogen auf 0 ºC und 101,33 kPa (760 mmHg); Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in % der Gesamtmenge;

Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;

Menge und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase;

d)

Gehalt der wertbestimmenden balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Orte des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel) auch bei flüchtigen oder leicht veränderlichen Stoffen;

e)

biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 4 Bgld. HK 1963


(Zu § 8)

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20 ºC, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 180 ºC, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe Radium und Radon, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, Untersuchung auf Spurenstoffe (insbesondere schädliche);

c)

chemische Untersuchung; mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kiesel-säure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlen-dioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0 ºC und 101,33 kPa (760 mmHg); Summenbildung in den genannten Stoffgruppen, Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ; Kaliumpermanganatverbrauch;

Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel) auch bei flüchtigen oder leicht veränderlichen Stoffen;

e)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 5 Bgld. HK 1963


(Zu § 8)

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180°C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt;

c)

Chemische Untersuchung: Quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium als Natrium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierender Bestandteil wie Jod in mg/kg, Mval/kg und Mval% sowie des titrierbaren Schwefels in mg/kg; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0°C und 101,33 kPa (760 mm Hg); Mengenmessung und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäuregas-Bädern);

Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt an wertbestimmenden, belneotherapeutsich maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel) auch bei flüchtigen oder leicht veränderlichen Stofen;

e)

Hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewergung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 6 Bgld. HK 1963


(Zu § 8)

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen;

b)

Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers sowie akroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;”

c)

mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz;

d)

physikalische Untersuchung: pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz; Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode;

e)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile;

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 105 ºC und 180 ºC, Glühverlust, Glührückstand, Kaliumpermanganatverbrauch, anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ;

h)

Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw. für die Aufbereitung von Packungen.

Anl. 7 Bgld. HK 1963


(Zu § 8)

Eine Poloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

Feststellung der Mächtigkeit des noch vorhandenen Peloidlagers sowie kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung:

Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;

b)

physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte;

c)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50;

d)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

e)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20°C, ph-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

Artikel

Art. 2 Bgld. HK 1963


Anstaltsordnungen für bestehende Kureinrichtungen sind von den Rechtsträgern bis 31. Dezember 1998 zu erlassen.

Art. 3 Bgld. HK 1963


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verordnung über die Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 70/1992, dem Art. I Z 1 dieses Gesetzes anzupassen.

(3) In den in Art. I Z 1 genannten Gemeinden hat der örtliche Tourismusverband mit seinen Organen die ihm durch das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, übertragenen Aufgaben bis zur Kostituierung der in Art. II Z 7 genannten neuen Organe weiterzuführen.

(4) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Kurversammlung gemäß § 17a Abs. 3 erster Satz des Burgenländischen Heivorkommen- und Kurortegesetzes 1963 in der Fassung dieses Gesetzes hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963 (Bgld. HK 1963) Fundstelle


Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG)

StF: LGBl. Nr. 15/1963

Änderung

LGBl. Nr. 37/1969

LGBl. Nr. 29/1972

LGBl. Nr. 45/1982 (XIII. Gp. RV 191 AB 200)

LGBl. Nr. 48/1989 (XV. Gp. RV 273 AB 286)

LGBl. Nr. 14/1993 (XVI. Gp. RV 249 AB 266)

LGBl. Nr. 7/1994 (XVI. Gp. RV 387 AB 404)

LGBl. Nr. 2/1998 (XVII. Gp. RV 219 AB 242)

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 40/2011 (XX. Gp. RV 158 AB 176)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 55/2016 (XXI. Gp. IA 410 AB 428)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des I. und III. Teiles des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, und auf Grund der Vorschriften des § 8 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 beschlossen:

Anmerkung

LGBl. Nr. 40/2011

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten