§ 10 Bgld. HK 1963 Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung (Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat die im Absatz 4 lit. b bis d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Im Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Eine Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;

c)

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern;

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der für das Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allfällig erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben. Der Entzug von Wasserinhaltsstoffen (§ 6 Abs. 5) ist unter Bezeichnung des entzogenen Wasserinhaltsstoffes deutlich lesbar und verständlich auf der Etikette anzugeben.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.

(7) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handle, ist verboten.

In Kraft seit 16.01.1998 bis 31.12.9999
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