(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwasser aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer einem als Heilmoor anerkannten Moorlager entstammen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation/Liter enthalten.
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