(Zu § 3 Z 2)
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß das Quellwasser im Sinne des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
a) | einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder | |||||||||
b) | eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 ºC am Quellenaustritt oder | |||||||||
c) | einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder | |||||||||
d) | unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe: | |||||||||
Eisenquellen Eisen 10 mg/kg | ||||||||||
Jodquellen Jod 1 mg/kg | ||||||||||
Schwefelquellen titrierbaren Schwefel 1 mg/kg | ||||||||||
Radonwässer: | ||||||||||
für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 3700 Bequerel (Bq)/kg | ||||||||||
für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 370 Bequerel (Bq)/kg. | ||||||||||
Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind. |
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