Anl. 1 Bgld. HK 1963

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(Zu § 3 Z 2)

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß das Quellwasser im Sinne des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 ºC am Quellenaustritt oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen Eisen 10 mg/kg

Jodquellen Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen titrierbaren Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 3700 Bequerel (Bq)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 370 Bequerel (Bq)/kg.

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 Bgld. HK 1963


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 Bgld. HK 1963


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 Bgld. HK 1963


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 Bgld. HK 1963 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 Bgld. HK 1963
Anl. 2 Bgld. HK 1963