(1) Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, im Verhältnis zu übergehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Die das Vermögen des Kurfonds übernehmenden Gemeinden haften für die bei der Vermögensübernahme bestehenden Verbindlichkeiten anteilmäßig und beschränkt auf das übernommene Vermögen.
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