§ 25 Bgld. HK 1963 Ausmaß und Berechnung der Kurtaxen

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Grundbetrag der Kurtaxe beträgt pro Person und Nächtigung mindestens 1,60 Euro und höchstens 2,50 Euro; der Marketingbeitrag der Kurtaxe beträgt 0,20 Euro. Innerhalb dieses Rahmens hat die Landesregierung die tatsächliche Höhe der Kurtaxe in den einzelnen Kurordnungen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Kuranlagen und Einrichtungen (§ 17 Abs. 4 lit. a) festzusetzen. Dabei kann eine Staffelung der Kurtaxe nach innerem und äußerem Kurbezirk sowie nach Vor-, Haupt- und Nachsaison vorgenommen werden.

(2) Bei der Berechnung der Kurtaxe wird bei einem mehr als dreitägigem Aufenthalt der Ankunfts- und Abreisetag als 1 Tag gezählt. Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu 3 Monaten berechnet werden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Bgld. HK 1963


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Bgld. HK 1963


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Bgld. HK 1963


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Bgld. HK 1963 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. HK 1963 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Bgld. HK 1963
§ 26 Bgld. HK 1963