§ 17 Bgld. HK 1963 Kurfonds

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 12) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der insbesondere berechtigt ist, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebiet dem Kurbezirk angehört und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Der Kurfonds ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

70 % des Grundbetrags der Kurtaxe (§ 21 Abs. 1);

b)

die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 37 Abs. 4);

c)

die freiwilligen Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;

d)

die Tourismusförderungsbeiträge und die Tourismusabgabe von Ferienwohnungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 und 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016;

e)

die Förderungsbeiträge des Landes;

f)

die sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:

a)

die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

b)

Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;

c)

auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

d)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

e)

unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

f)

Jahresberichte über den Betrieb des Kurortes an die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und an die Landesregierung zu erstatten;

g)

die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind;

h)

die Entwicklungen und Veränderungen im Bereich der Infrastruktur (Verkehr, Betriebsanlagen) des Kurbezirkes zu verfolgen, etwaige auftretende Mißstände durch Rauch-, Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen aufzuzeigen und, sofern deren Abhilfe nicht umgehend möglich ist, entsprechende Verbesserungsvorschläge an die zuständigen Stellen zu erstatten.

(5) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Rechte und Aufgaben des Kurfonds übernimmt dieser in anerkannten Kurorten die Rechte und Aufgaben des Tourismusverbandes gemäß § 13 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016. Die Organe des Kurfonds sind die Kurversammlung und die Kurkommission.

(6) Der Kurfonds kann sich mit einem anderen Tourismusverband oder mehreren anderen Tourismusverbänden nach übereinstimmender Beschlussfassung des Kurfonds und der anderen beteiligten Tourismusverbände zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband gemäß § 14 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, zusammenschließen. Der Beschluss über den Zusammenschluss ist beim Kurfonds durch die Kurkommission und beim Tourismusverband durch den Vorstand zu fassen. Die Rechte und Aufgaben des Kurfonds als örtlicher Tourismusverband gehen im Fall des Zusammenschlusses auf den neu gegründeten, mehrgemeindigen Tourismusverband über. Ansonsten sind auf den Zusammenschluss die Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, über den Zusammenschluss von Tourismusverbänden sinngemäß anzuwenden. Unbeschadet davon bleibt die eigene Rechtspersönlichkeit des Kurfonds gemäß Abs. 1 aufrecht und ist über die finanziellen Auswirkungen des Zusammenschlusses eine Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 6 zu treffen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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