§ 17 Bgld. HK 1963 Kurfonds

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung als Kurort (§ 12) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der insbesondere berechtigt ist, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.Die Anerkennung als Kurort (Paragraph 12,) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der insbesondere berechtigt ist, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die im Anerkennungsverfahren gemäß § 12 als Sitz angeführt wurde und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Der Kurfonds ist entweder zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat oder zur gemeinsamen gleichstehenden Führung der Wappen jener Gemeinden über die sich der Kurort erstreckt.Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die im Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 12, als Sitz angeführt wurde und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Der Kurfonds ist entweder zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat oder zur gemeinsamen gleichstehenden Führung der Wappen jener Gemeinden über die sich der Kurort erstreckt.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
    1. a)Litera adie Mittel gemäß § 21;die Mittel gemäß Paragraph 21 ;,
    2. b)Litera bdie Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 37 Abs. 4);die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (Paragraph 37, Absatz 4,);
    3. c)Litera cdie freiwilligen Beiträge der am Kurbetrieb Interessierten;
    4. d)Litera ddie Förderungsbeiträge anderer Körperschaften;
    5. e)Litera edie sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden, die dem Kurort angehören, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
    1. a)Litera adie öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Gäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;
    2. b)Litera bGutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;
    3. c)Litera cauf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Gäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluss zu nehmen;
    4. d)Litera ddie Kurliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;
    5. e)Litera eunbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse und nur in Abstimmung mit dem gebietsmäßig zuständigen Tourismusverband für den Kurort zu werben;
    6. f)Litera fJahresberichte über den Betrieb des Kurortes an die Gemeinden, die dem Kurort angehören, und an die Landesregierung zu erstatten;
    7. g)Litera gdie Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind;
    8. h)Litera hdie Entwicklungen und Veränderungen im Bereich der Infrastruktur (Verkehr, Betriebsanlagen) des Kurortes zu verfolgen, etwaige auftretende Missstände durch Rauch-, Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen aufzuzeigen und, sofern deren Abhilfe nicht umgehend möglich ist, entsprechende Verbesserungsvorschläge an die zuständigen Stellen zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.01.2026
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