Anl. 7 Bgld. HK 1963

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(Zu § 8)

Eine Poloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

Feststellung der Mächtigkeit des noch vorhandenen Peloidlagers sowie kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung:

Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;

b)

physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte;

c)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50;

d)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

e)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20°C, ph-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

In Kraft seit 01.12.1963 bis 31.12.9999
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