§ 27 Bgld. HK 1963 Abführung der Kurtaxen durch die Gemeinden

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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