Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß Paragraph 26, zu überwachen.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und die Ortstaxen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. TG 2021 aufzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.01.2026
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