§ 27 Bgld. HK 1963 Aufteilung der Kurtaxen durch die Gemeinden

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß Paragraph 26, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und die Ortstaxen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. TG 2021 aufzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.01.2026
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