§ 18a Bgld. HK 1963 Vorsitzender der Kurkommission

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Häfte der Mitglieder unter Beachtung des § 17a Abs. 3 Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz und hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18a Bgld. HK 1963


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18a Bgld. HK 1963


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18a Bgld. HK 1963


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18a Bgld. HK 1963 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. HK 1963 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Bgld. HK 1963
§ 19 Bgld. HK 1963