Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,
1. | daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt; | |||||||||
2. | daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleineren Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält. | |||||||||
3. | daß das Quellwasser ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. |
0 Kommentare zu § 3 Bgld. HK 1963