§ 3 Bgld. HK 1963 Anerkennung als Heilquelle

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,

1.

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;

2.

daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleineren Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält.

3.

daß das Quellwasser ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

In Kraft seit 01.12.1963 bis 31.12.9999
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