(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds hinsichtlich seiner Geschäftsführung und der von der Landesregierung auszuübenden Aufsicht die in Betracht kommenden Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindeordnung (Statut) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.
(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredit) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
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