Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
a) | Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres; | |||||||||
b) | Familienangehörige der im Kurbezirk dauernd wohnhaften Personen, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel gebrauchen und nur zu Besuch verweilen; | |||||||||
c) | Personen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Kurbezirk verweilen; | |||||||||
d) | Personen, die bei einem Arbeitgeber im Kurbezirk beschäftigt sind; | |||||||||
e) | schwer Behinderte, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 90 % beträgt, sowie Blinde, sofern diese ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können; | |||||||||
f) | Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden gemäß lit. e, sofern die schwer Behinderten und Blinden laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel gebrauchen. |
0 Kommentare zu § 23 Bgld. HK 1963