§ 23 Bgld. HK 1963 Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsVon der Entrichtung der Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 sind befreit:Von der Entrichtung der Kurtaxe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, sind befreit:
    1. a)Litera aPersonen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
    2. b)Litera bFamilienangehörige der im Kurort dauernd wohnhaften Personen, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen und entweder einen Nebenwohnsitz im Kurort haben oder nur zu Besuch verweilen;
    3. c)Litera cPersonen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Kurort verweilen;
    4. d)Litera dPersonen, die bei einem Arbeitgeber im Kurort beschäftigt sind;
    5. e)Litera eMenschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung oder die Minderung deren Erwerbsfähigkeit mindestens 90% beträgt, sowie blinde Menschen, sofern diese ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können;
    6. f)Litera fBegleitpersonen von Menschen mit Behinderung und blinden Menschen gemäß lit. e, sofern die Menschen mit Behinderung und blinden Menschen laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen;Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung und blinden Menschen gemäß Litera e,, sofern die Menschen mit Behinderung und blinden Menschen laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen;
    7. g)Litera gAngehörige der freiwilligen Feuerwehren, ehrenamtliche Angehörige von Berg- und Wasserrettung, Rotem Kreuz, Arbeitersamariterbund, Johanniter-Unfallhilfe und Angehörige des Milizstandes des Österreichischen Bundesheeres, welche für die unmittelbare Dauer von behördlich oder gesetzmäßig angeordneten Übungen oder Einsätzen in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen, und
    8. h)Litera hPersonen, die im Zuge von Kriseneinsätzen zwecks Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden und eine entsprechende behördliche Bestätigung vorweisen können.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Absatz eins, beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.01.2026
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